Oö. Bürgermeisterbezügegesetz-Novelle 2006

Der Oö. Landtag hat am 11. Mai 2006 eine Novelle zum Bürgermeistergesetz beschlossen.

Die Gewährung einer einmaligen oder laufenden Entschädigung nach der Bezügereform 1998 wird im "Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister", dem alle oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Statutarstädte) angehören, abgewickelt. Dieses Landesgesetz sieht nun vor, dass in Zukunft im Fall der Nichterreichung des Präsenzquorums von einem Fünftel der Mitglieder die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Auf Grund der mit der Bezügereform 1998 verbundenen Abschaffung der Bürgermeisterpension ist der Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes auf jene Bürgermeister reduziert, die vor In-Kraft-Treten der Reform bereits aus dem Amt ausgeschieden sind oder bis dahin einen Anspruch auf eine Pension ("einmalige oder laufende Entschädigung") erworben haben. Abgewickelt wird die Gewährung einer einmaligen oder laufenden Entschädigung im "Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister", dem alle oberösterreichischen Gemeinden (mit Ausnahme der Statutarstädte) angehören.

 

Da es immer wieder zu Problemen mit der Beschlussfähigkeit auf Grund einer zu geringen Anzahl von Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden gekommen ist, wurde das Präsenzquorum für die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung schon in den letzten Jahren schrittweise reduziert. Derzeit hat der Obmann im Fall der Nichterreichung eines Präsenzquorums von einem Fünftel der Mitglieder binnen zwei Wochen eine weitere Sitzung anzuberaumen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Trotzdem gibt es weiterhin große Schwierigkeiten, die für die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung erforderliche Anzahl von Bürgermeistern zu erreichen.

 

Dieses Landesgesetz sieht nun vor, den § 22 Abs. 1 so zu ändern, dass in Zukunft im Fall der Nichterreichung des Präsenzquorums von einem Fünftel der Mitglieder die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

 

Diese Form der Neuregelung geht auf eine gemeinsame Anregung des Gemeindeverbands für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister und des Oö. Gemeindebundes zurück und soll die Handlungsfähigkeit des Gemeindeverbands sichern.
 

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