Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2005

 

Der Oö. Landtag hat am 9. Juni 2005 eine Novelle zur Oö. Landarbeitsordnung beschlossen.

 Durch das Bundesgesetz im Landarbeitsgesetz wurde ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit, Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft aufgestellt und die arbeitsrechtlichen Reformen bei der Gleichstellung der Arbeitnehmergruppen, die Aliquotierung des Urlaubs, der Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung sowie die Bestimmungen zur Familienhospizkarenz nachvollzogen.

Weiterführende Informationen

Durch das Bundesgesetz wurde im Landarbeitsgesetz ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit sowie folgende weitere Eckpunkte verankert:

  • Kündigungs- und Entlassungsschutz: besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum vierten Geburtstag des Kindes, danach Motivkündigungsschutz; Kündigungsmöglichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Elternteil ohne Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

  • Ausweitung der Diskriminierungstatbestände in Anpassung an die geänderteEU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungsrichtlinie gemäß Art. 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung.

  • Einführung des Diskriminierungstatbestands der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und Beweismaßerleichterung bei allen diesen Formen der Belästigung.

  • Anpassungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen.

  • Urlaubsaliquotierung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses.

  • Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung.

  • Schaffung eines Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

  • Entfall des Frauennachtarbeitsverbots.