Petitionen

Bürgerinnen und Bürger können sich mit allgemeinen Anliegen (Petitionen) an den Landtag wenden. Bei Petitionen handelt es sich um Anregungen bzw. Anträge allgemeiner Art, bestimmte allgemeine Maßnahmen zu setzen oder bestimmte rechtliche Zustände abzustellen. Die Einbringung dieser Anliegen kann formlos im Wege der Oö. Landtagsdirektion erfolgen und wird in weiterer Folge von den Abgeordneten im Petitionsausschuss beraten.

Hand drückt auf ein digitales Display mit der Aufschrift Petition

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Zur Möglichkeit der Einbringung von Petitionen (auch "Resolutionen") an den Oö. Landtag ersuchen wir Folgendes zu beachten:

I. Nach Artikel 64 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes ist jede Person berechtigt, an den Oö. Landtag Petitionen gemäß Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen. Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

II. Petitionen im Sinn der genannten Verfassungsregelungen sind Anträge allgemeiner Art, die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren. Eingaben aus individuellen Anlässen oder aus konkreten (Verwaltungs-)Verfahren stellen keine Petitionen dar und können daher vom Oö. Landtag bzw. dessen Petitionsausschuss nicht behandelt werden. Solche Eingaben würden als Interventionen an die Oö. Landesregierung oder ein sonst zuständiges Organ weitergeleitet werden (sofern die Eingabe für uns ersichtlich nicht ohnehin auch direkt dort eingebracht wurde).

Auch bloße Informationen (zB auch über gefasste Beschlüsse ohne Begehren bzw. Anregung an den Oö. Landtag) stellen keine Petitionen dar. Entsprechende Schreiben werden von uns in der Regel an die Klubs der im Oö. Landtag vertretenden Parteien (sowie allenfalls auch die zuständigen Mitglieder der Landesregierung) weitergeleitet.

Prüfen Sie daher vor Absendung Ihre Petition dahingehend, ob folgende Punkte erfüllt sind:


1. Adressat: Die Eingabe ist im Dokument selbst an den Oö. Landtag gerichtet (Kontaktmöglichkeiten siehe am Seitenende).

2. Einbringende Person:

  • Die Eingabe enthält Ihren Namen und eine vollständige Absendeadresse als Zustelladresse und – nach Möglichkeit – eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur einfacheren Kommunikation.

oder – sofern die Eingabe von mehreren Person – eingebracht oder unterstützt wird

  • Die Eingabe enthält den Namen einer zustellbevollmächtigten Person und eine vollständige Absendeadresse als Zustelladresse und – nach Möglichkeit – eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur einfacheren Kommunikation.

oder – sofern die Eingabe von einer juristischen Person – eingebracht wird

  • Die Eingabe enthält die Bezeichnung der juristischen Person (zB Firma, Gemeindenamen, Vereinsnamen samt ZVR-Nummer) und den Namen einer vertretungsbefugten bzw. zustellbevollmächtigten Person und eine vollständige Absendeadresse als Zustelladresse und – nach Möglichkeit – eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer zur einfacheren Kommunikation.

3. Nachweise des Beschlusses: Die Eingabe enthält gegebenenfalls auch den Hinweis und Nachweis auf den satzungs- oder geschäftsordnungsmäßig notwendigen Beschluss im zuständigen Organ (zB einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates einschließlich Wortlaut des Beschlusses).

4. Die Eingabe betrifft inhaltlich eine allgemeine Angelegenheit, also das Begehren bzw. die Anregung auf Erlassung bestimmter genereller Anordnungen der Gesetzgebung (also zB die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes oder die Absicherung eines rechtlichen Zustands).

5. Die Eingabe enthält das Begehren bzw. die Anregung, bestimmte allgemeine rechtliche Zustände abzustellen (also zB die Änderung eines sonstigen rechtlichen Zustands).
 

Falls wir Zweifel über das Vorliegen dieser Voraussetzungen oder sonstige Fragen haben, kann es sein, dass wir an die Absenderin bzw. den Absender einen Verbesserungsauftrag richten.


III. Sofern eine Petition vorliegt, wird diese dem Petitionsausschuss zugewiesen, der nach § 59 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 vorzugehen hat. In den meisten Fällen werden demnach zunächst die in der Sache zuständigen Mitglieder der Oö. Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht, auf deren Basis dann die Beratungen und eine Entscheidung im Petitionsausschuss erfolgt.

Petitionen, die inhaltlich im Petitionsausschuss bereits behandelten Petitionen entsprechen, können auch unter Hinweis auf einen bereits erfolgten Beschluss im Petitionsausschuss – ohne neuerliche Behandlung dort – vom Ausschussvorsitz beantwortet werden.

IV. Die Absenderinnen und Absender der Petitionen (bzw. die zustellungsbevollmächtigen Personen) werden von der Oö. Landtagsdirektion als Geschäftsstelle des Oö. Landtags und seiner Ausschüsse über jeden sie betreffenden Verfahrensschritt und letztendlich über das Ergebnis der Behandlung der Petitionen informiert.

Bitte beachten Sie, dass Sitzungen des Petitionsausschusses, dessen Beschluss jeweils Grundlage für die weiteren Schritte und die (Zwischen)Informationen an Sie sind, etwa einmal im Monat stattfinden.

Richten Sie Ihre Petition ausschließlich an die Oö. Landtagsdirektion, Landhausplatz 1, 4021 Linz, mittels unten angeführten Online-Formular oder per E-Mail. Bei Anfragen zu bereits eingebrachten Petitionen verwenden Sie ebenfalls diese oder die in einem bereits erhaltenen Schreiben der Oö. Landtagsdirektion genannten Kontaktmöglichkeiten.

Im Übrigen gilt für die Kommunikation die Kundmachung des Landtagspräsidenten.

V. Soweit Sie eine Petition (im umschriebenen Sinn) in einer Angelegenheit der Landesvollziehung oder einer Angelegenheit, die über die Landesvollziehung hinausgeht, jedoch von Landesorganen wahrgenommen wird, einbringen möchten, ist diese an die Organe der Vollziehung (Landesregierung oder Landeshauptmann) zur richten. Wenden Sie sich in diesem Fall an: Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Präsidium/Abteilung Präsidium, Landhausplatz 1, 4021 Linz, vorzugsweise per E-Mail an praes.post@ooe.gv.at.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: