Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Oö. Glücksspielautomatengesetz und das Oö. Wettgesetz verpflichten Bewilligungsinhaber/innen zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Einhaltung aller Verpflichtungen, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des GSpG (derzeit in der Fassung BGBl. Nr. 99/2020), sowie des FM-GwG (derzeit in der Fassung BGBl. Nr. 25/2021) für sie ergeben und der Umsetzung der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie dienen.

Betroffen sind Unternehmen, welche eine Bewilligung zur Ausspielung mit Glücksspielautomaten erhalten haben oder über eine Wettbewilligung verfügen.

Glücksspiel und Wetten sind ein besonders sensibler Bereich mit vielen Risiken. Sie betreffen die gesellschaftspolitische Verantwortung eines Staates und sind daher von hoher ordnungspolitischer Relevanz. Die Sicherstellung von hohen Spielerschutzstandards ist dabei eine der zentralen Zielsetzungen des Oö. Glücksspielautomatengesetzes und des Oö. Wettgesetzes.

Grundgedanke in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist ein risikobasierter Ansatz. Demnach haben die Unternehmen (als Verpflichtete) die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, zu identifizieren, zu bewerten und aufzuzeichnen. Dadurch können diese Risiken besser verstanden werden und die Unternehmen können in der Folge verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung setzen.

Demnach bestehen die Hauptrisiken in Österreich in seiner geografischen Lage als Transitland bzw. als „Tor in den Osten“. Darüber hinaus ist ein erhöhtes Aktivitätspotential krimineller Vereinigungen mit Ursprung in Italien und Ex-Sowjetländern auszumachen.

Risikobewertung

Der Zweck der Risikoanalyse besteht darin, das Risiko der Geldwäsche auszumachen, dieses zu klassifizieren und die notwendigen Präventionsmaßnahmen basierend auf der Risikoklassifizierung abzuleiten. Folgende Risikofaktoren sind zu berücksichtigen:

  • Kundenrisiko, aufgrund der Herkunft der Kunden und der nicht durchgängigen gesetzlichen Pflicht zur Kundenregistrierung.
  • Mitarbeiterrisiko: aufgrund von potentiellen Fehlern von Mitarbeitern beim Umsetzen geldwäscherechtlicher Pflichten;
  • Standortrisiko, aufgrund der geografischen Lage der Betriebsstätten und einem teils hohen Anteil an Laufkundschaft an stark frequentierten Betriebsstätten (z.B. Bahnhöfe, Transitrouten);
  • Produkt-/Dienstleistungsrisiko, aufgrund der Manipulationsanfälligkeit der Wettereignisse und der hohen Bargeldintensität;
  • Transaktionsrisiko, aufgrund der Einzahlung von Wetteinsätzen (aus dem Ausland) und der Auszahlung etwaiger Wettgewinne sowie der Weitergabemöglichkeit von Kundenkarten.

Zudem bestehen – je nach Kundenkreis – vereinfachte und verstärkte (zB. bei politisch exponierten Personen) Sorgfaltspflichten. Kern dieser Sorgfaltspflichten ist neben der Prüfung und Bewertung des Geschäftszwecks sowie der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität.

Meldepflichten

Werden Auffälligkeiten betreffend potentieller Verdachtsfälle in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Hinweisgebersystem mitgeteilt, bzw. festgestellt und können diese nicht plausibilisiert werden, so hat der Geldwäschebeauftragte des Unternehmens eine entsprechende Verdachtsmeldung an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle (seit 01.04.2021 verpflichtend goAML ) einzubringen.

Weitere Verpflichtungen

Unternehmen haben die Verpflichtung, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allfällige Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelmäßig zu schulen und über Strategien und Maßnahmen zu informieren. Weiters ist unternehmensseitig ein sicherer Meldungskanal einzurichten.

Zuständige Behörde

Die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt gem. § 20a Oö. Glücksspielautomatengesetz und § 14a Oö. Wettgesetz der Landesregierung. Im Falle eines Verdachts oder bei Vorliegen eines berechtigten Grundes sind seitens der Landesregierung die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis zu setzen.

Kontaktdaten

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
Gruppe Verwaltungspolizei
4021 Linz, Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 7720 – 114 51
Fax: (+43 732) 7720 – 21 48 15
E-Mailikd.post@ooe.gv.at
 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 07:30 bis 17:00 Uhr
Mittwoch: 07:30 bis 14:00 Uhr
Freitag: 07:30 bis 13:00 Uhr
 

Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

Möglichkeit zur Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 14 Oö. Glücksspielautomatengesetz und § 8 Oö. Wettgesetz)

Wenn Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, Kundin bzw. Kunde oder als andere Person Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen § 14 Oö. Glücksspielautomatengesetz oder § 8 Oö. Wettgesetz oder  gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide direkt an die zuständige Behörde (Amt der Oö. Landesregierung) melden möchten, verwenden Sie das nachstehende Meldeformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter (+43 732) 7720- 11451

Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.

Meldung von Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Oö. Wettgesetz und Oö. Glücksspielautomatengesetz können auch über folgenden Link anonym erfolgen:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: