Fernpendler – Beihilfe

Allgemeine Informationen

Es handelt sich dabei um eine Beihilfe für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die regelmäßig direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort hin und zurück fahren und hierbei die maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes mindestens 25 km beträgt.

Als für die Ermittlung der Beihilfe maßgebliche Entfernung gilt ausschließlich die mittlere Entfernung in Straßenkilometern zwischen diesen Gemeinden auf der Grundlage eines beim Amt der Oö. Landesregierung vorhandenen Datenbestandes.

Voraussetzungen

Die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate (=Pendelmonate) muss regelmäßig direkt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort als Tagespendlerin/Tagespendler arbeitstäglich oder als Wochenpendlerin/Wochenpendler erfolgen.

Wochenpendlerinnen/Wochenpendler sind Personen, die innerhalb einer Woche üblicherweise mindestens einmal direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren und dazwischen mehrere Tage nicht zum Hauptwohnsitz zurückkehren.

Der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wird, muss in Oberösterreich liegen.

Das jährliche Einkommen für Ansuchen für das Pendeljahr 2019 darf 26.000 Euro nicht übersteigen (die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen bzw. für das eine Unterhaltszahlung geleistet wird um 2.600 Euro), wobei als Jahreseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt:
 

  • bei nichtselbständigen Erwerbstätigen: Grundsätzlich die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers bzw. bei Arbeitnehmerveranlagung auch aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, Grenzgängerinnen/Grenzgänger, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale), ausgenommen der bei den Grenzgängerinnen /Grenzgängern als Werbungskosten geltenden Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung) - Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.

Zu den Einkünften sind hinzuzufügen: Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.

Zu den Einkünften zählen nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Fristen

Spätester Einreichungstermin ist der 31. Dezember dieses Jahres (Beispiel: Ansuchen für das Pendeljahr 2019 sind bis spätestens 31. Dezember 2020 einzubringen usw.)

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Finanzen

Landhausplatz 1

4021 Linz

 

Telefon (+43 732) 77 20-113 01

Fax (+43 732) 77 20-21 50 19

E-Mail finD.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Die Ansuchen für das jeweilige Kalenderjahr (=Beantragungsjahr) sind im folgenden Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz einzureichen.

 

Spätester Einreichungstermin ist der 31. Dezember dieses Jahres (Beispiel: Ansuchen für das Pendeljahr 2019 sind bis spätestens 31. Dezember 2020 einzubringen usw.)

 

Die Höhe der Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten, für welche die Voraussetzungen gemäß den Förderungsrichtlinien erfüllt sind, ermittelt.

 

Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt daher die Beihilfe für das Pendeljahr 2019 (Antragstellung im Jahr 2020) bei einer einfachen Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes von mindestens

  • 25 km bis einschl. 49 km: 177 Euro
  • 50 km bis einschl. 74 km: 248 Euro
  • 75 km und darüber: 342 Euro

Die Oö. Landesregierung hat zusätzlich einen OKÖ-Bonus in der Höhe eines 30 prozentigen Zuschlages zur Fernpendlerbeihilfe beschlossen. Dieser Bonus wird bis auf weiteres gewährt, wenn im jeweiligen Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, eine Jahreskarte des OÖVerkehrsverbundes erworben wurde. Die Informationen dazu erhalten wir im direkten Wege, sodass beim Ansuchen keine diesbezüglichen Angaben zu machen sind.
 

Das Formular (siehe nachstehender Link) können Sie

 

  • direkt am Computer ausfüllen und online durch das Anklicken des Feldes "Senden" direkt an die Direktion Finanzen übermitteln
     
  • oder als PDF-Format ausfüllen, ausdrucken und auf dem Postweg oder per Fax übermitteln.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Direktion Finanzen
Letzte Aktualisierung: 04.03.2021

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