Jagdgastkarte - Haftpflichtversicherung für die Erlangung der Oö. Jagdgastkarte

Allgemeine Informationen

Für die Erlangung einer Jagdgastkarte ist der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für jeden Jagdgast erforderlich.

Voraussetzungen

Die Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn die bzw. der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Höhe der Mindestversicherungssumme ist in der Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 26/2011 geregelt.

Fristen

Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.

Erledigungsdauer

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Zuständige Stelle

Bezirksjägermeisterin und Bezirksjägermeister bzw. Jagdausübungsberechtigte und Jagdausübungsberechtigter

Verfahrensablauf

Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat der oder den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die auf ihren Namen lautenden Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Name, Wohnsitz, Tag der Ausfolgung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.

Authentifizierung und Signatur

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erforderliche Unterlagen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Art und Format der Nachweise

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Kosten

Die Höhe der Mindestversicherungssumme ist in der Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl.Nr. 26/2011 geregelt (Mindestversicherungssumme von 4 Mio. Euro pro Schadensereignis als Pauschaldeckung für Personen- (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden)).

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Letzte Aktualisierung: 01.02.2021

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