Berufsqualifikationen – Anerkennung von Ausbildungen (Qualifikationen) im Bereich Betreuung und Pflege

Allgemeine Informationen

Im Oö. SBG werden u.a. folgende Sozialbetreuungsberufe geregelt:
•    Heimhilfe
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
•    Fachsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
•    Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit

Nähere Informationen finden Sie auch unter Land Oberösterreich - Sozial- und Gesundheitsberufe in der Altenarbeit.

Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig an-erkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbe-zeichnung berechtigt, wenn sie
                                        
1.    die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und
2.    die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen.

Für die Anerkennung vom im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf die oben angeführten Berufsbilder des Oö. Sozialberufegesetzes ist eine Antragstellung bei der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung notwendig. Im Zuge des Verfahrens wird eine gutachterliche Stellungnahme über die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildungsinhalte mit den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Berufsbilds eingeholt. Das Ergebnis des Verfahrens wird Ihnen bescheidmäßig zugestellt.

Für die Anerkennung von Berufsbildern nach dem Gesundheits- und Krankenpflegesetz (z.B. Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz) wenden Sie sich bitte an die Abteilung Gesundheit des Landes Oberösterreich (für Drittstaatsangehörige) oder an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (EU/EWR-BürgerInnen).

Voraussetzungen

Zunächst muss ein Antrag auf Nostrifizierung eingebracht werden. Diesem Antrag müssen Nachweise über den ausländischen Schulabschluss angeschlossen werden. 

Fristen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Erledigungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann das Nostrifizierungsverfahren innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen werden.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Soziales und Gesundheit

Abteilung Soziales

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

 

Tel.: (+43 732) 7720 – 15221

Fax: (+43 732) 7720 – 215 619

E-Mail: so.post@ooe.gv.at

Verfahrensablauf

Der Antrag ist formlos bei der Abteilung Soziales einzubringen.

In dem Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen auf Nostrifizierung bestehen. 

Authentifizierung und Signatur

Die Identität des/der Antragstellers/in ist nachzuweisen. 

Erforderliche Unterlagen

  • persönlich unterzeichneter, formloser Antrag mit konkreter Angabe des Berufsbildes 
  • Amtlicher Lichtbildausweis 
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit 
  • Nachweis einer erfolgten Namensänderung 
  • Ausbildungs- und Praxisnachweise 
  • Informationen zur absolvierten Ausbildung (Lehrplan) 
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Ärztliches Zeugnis über persönliche und gesundheitliche Eignung 
  • Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß
     

Art und Format der Nachweise

Vorzugsweise sind die Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 

Kosten

Der Antrag ist kostenlos – die für das Verfahren angefallenen Stempelgebühren sind zu entrichten:

  • Bundesstempelgebühren für den Antrag gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 2 Z.1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.  
  • Bundesstempelgebühren pro Beilage gemäß § 14 Tarifpost 5 Grundgebührengesetz 1957 i.d.g.F.  
  • Bundesstempelgebühren für die amtliche Ausfertigung gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z. 1  Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.

Zusätzliche Informationen

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsbehelfe

Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid. Rechtsmittel können gegen die Entscheidung ergriffen werden. 

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS).

Hilfs- und Problemlösungsdienst

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap@ooe.gv.at

Formulare

Kein Formular erforderlich.

Datenschutzrechtliche Informationen


Weitere Informationen

Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung Soziales
Letzte Aktualisierung: 11.09.2025

Logo: Homepage Your Europe

Feedback