Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden

Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden

Eine Pflegerin hilft einer älteren Dame beim Ankleiden.

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Die gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 galten bislang nur für jene stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), die gesetzlich anerkannt oder vom Erfordernis der Anerkennung befreit waren. Um die Angebotspalette entsprechend dem Bedarf zu erweitern und künftig zeitgerecht auf neue Hausforderungen reagieren zu können, ist es nun möglich, Heime als innovative Projekte zu errichten und zu betreiben.

Am 24. September 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Im Zusammenhang mit nicht behördlich anerkannten Pflege- und Betreuungseinrichtungen gibt es in Oberösterreich bisher sowohl im Bereich des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 als auch des Oö. Chancengleichheitsgesetzes keine speziellen Rechtsgrundlagen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 gelten nur für jene stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), die gesetzlich anerkannt oder vom Erfordernis der Anerkennung befreit sind. Erfahrungen aus der Praxis haben jedoch gezeigt, dass insbesondere zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner auch für nicht anerkannte Einrichtungen betreffend Qualität gewisse fachliche Mindeststandards einzuhalten sind und den Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit bestimmte Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte eingeräumt werden müssen. Um die Angebotspalette entsprechend dem Bedarf zu erweitern und künftig zeitgerecht auf neue Hausforderungen reagieren zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, Heime als innovative Projekte zu errichten und zu betreiben.

Darüber hinaus werden im Rahmen der vorliegenden Novelle zum Oö. Sozialhilfegesetz 1998 die Bestimmungen zur Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe geändert. Um Menschen mit Beeinträchtigungen, die eine Leistung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes benötigen, vor rechtswidrigen und unprofessionellen Betreuungsformen zu schützen, ist dem Betrieb nicht anerkannter Einrichtungen, die Leistungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes erbringen, entgegenzuwirken und Verdachtsfällen adäquat nachzugehen. Die vorliegende Novelle trifft entsprechende Neuregelungen im Bereich der Aufsicht. Um wirkungsorientiert handeln zu können, ist eine Erweiterung der Befugnisse zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich. Die diesbezüglichen Normen werden daher angepasst und dahingehend ergänzt, dass eine Überprüfungsmöglichkeit einschließlich eines Betretungsrechts auch für Räumlichkeiten besteht, auf die sich der Verdacht des nicht anerkannten Betriebs einer Einrichtung bezieht.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Begriffsbestimmung/Geltungsbereich nicht anerkannter Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Oö. Sozialhilfegesetz 1998;
  • Schaffung einer Meldepflicht für nicht anerkannte Einrichtungen im Oö. Sozialhilfegesetz 1998;
  • Normierung eines fachlichen Mindestqualitätsstandards im Oö. Sozialhilfegesetz 1998;
  • Verankerung behördlicher Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte;
  • Bestimmungen zur Mängelbehebung und Betriebs- und Leistungsuntersagungen;
  • Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Heimen als innovative Projekte im Oö. Sozialhilfegesetz 1998;
  • Straf-, Schließungs- und Übergangsbestimmungen;
  • Konkretisierung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Bestimmungen zur Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe;
  • Schaffung eines Zugangs der Bewohnerinnen und Bewohner nicht anerkannter Einrichtungen zur Pflegevertretung im Oö. Pflegevertretungsgesetz.

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