Maskenpflicht: Regeln in Oberösterreich bleiben aufrecht

Landeskorrespondenz

(Presseaussendung vom 22.7.2020)

Nach der Ankündigung der Bundesregierung mit Freitag wieder eine Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Postfilialen einzuführen, weist der Krisenstab des Landes Oberösterreich darauf hin, dass die strengeren Regelungen in Oberösterreich aufrecht sind und bis auf weiteres auch bleiben.
 
In jenen Bereichen, in denen die Bundesregierung nun einen verpflichtenden Mund-Nasen-Schutz vorschreibt, gilt seit 9. Juli 2020 in schon bisher die Vorschrift, eine Maske zu tragen und Abstand zu halten.
 
So ist das Betreten von öffentlich zugänglichen Orten in geschlossenen Räumen – auch in der Gastronomie inkl. Gastgärten – nur mit einem Mund-Nasen-Schutz gestattet. In öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen, im Innenbereich von Ausflugsschiffen, in Apotheken, Spitälern und Arztpraxen gilt schon bisher bundesweit eine Maskenpflicht. Ebenso bei Dienstleistungen und Demonstrationen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen bestehen.
 
Maske als effektiver Schutz
Das Tragen einer Maske ist eine wirksame Maßnahme gegen ein unkontrolliertes Ausbrechen des Corona-Virus. Das zeigt auch die sinkende Reproduktionszahl in Oberösterreich, die mittlerweile unter der Grenze von 1 liegt. Wird ein Mund-Nasen-Schutz verwendet und die österreichweiten Abstandsbestimmungen – mindestens 1-Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben – eingehalten, sinkt das Risiko deutlich, sich zu infizieren und andere Personen anzustecken.
 
Nachdem auf Oberösterreich rund ein Drittel aller österreichischen Fälle und auch ein Drittel der Krankenhausaufenthalte entfallen, stehen Lockerungen derzeit nicht zur Diskussion. Wie schnell sich die Situation ändern kann, zeigen auch die konzentrierten Häufungen von Neuinfektionen, die schnell zu neuen Clusters wachsen können.
 
Von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in sind beispielsweise weiterhin umfasst:
•    die Kundenbereiche der Handelsbetriebe, Einkaufszentren, Markthallen, Banken, Sparkassen, Versicherungen,
•    die Fahrgastbereiche der Bahnhöfe,
•    die Besucherinnen- und Besucher-Bereiche von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereich
•    sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Sportstudios oder Hallenbäder,
•    sämtliche Amtsgebäude des Landes Oberösterreich und der Städte und Gemeinden,
•    aber auch Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Indoor-Sportstätten