Inline-Skates und Rollschuhe

Zulässige Verkehrsflächen sind Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Spielstraßen, Rollschuhstraßen, Radfahranlagen

Rechtliche Einordnung

Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO); mit Sonderregelung in § 88a StVO.
 

Verhaltenspflichten
Grundsätzlich wie für Fußgänger, spezifisches Gefährdungs- und Behinderungsverbot, Anpassung der Geschwindigkeit an Fußgänger;
Auf Radfahranlagen wie für Radfahrer.

 

Zulässige Verkehrsflächen
Gehsteige, Gehwege, Schutzwege, Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Spielstraßen, Rollschuhstraßen, Radfahranlagen (ausgenommen Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen außerhalb des Ortsgebietes).

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: