LR Steinkellner: Fußgängerverkehr in Zeiten von Corona

Landeskorrespondenz

Sonniges Frühlingswetter lockt viele Spaziergänger/innen, Walker und Jogger in die Natur. Doch auch hier sind die Regeln der StVO zu beachten.

 

(Presseaussendung vom 29.4.2020)

„In Zeiten wie jenen erscheinen die eigenen vier Wände sehr eng. Ein Spaziergang oder das ausgedehnte Luftschnappen hat somit einen hohen Stellenwert. Um sich als Fußgänger zu schützen und Gefahrensituationen zu vermeiden, ist es wichtig die Regeln der StVO zu befolgen“, so Landesrat für Infrastruktur Mag. Günther Steinkellner.

 

Grundsätzlich gilt es für Fußgänger/innen die vorhandenen Gehwege und Gehsteige zu benutzen. Falls diese fehlen, kann die Fahrbahn genutzt werden.  Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften ist große Vorsicht geboten, da die Geschwindigkeiten des motorisierten Verkehrs wesentlich höher als innerorts sind. Deshalb sollte außerhalb von Ortschaften links gegangen werden. Am linken Fahrbahnrand wird man außerhalb des Orts vom entgegenkommenden Verkehr besser erkannt, da der Lichtkegel den Fußgänger besser erfasst und man selbst auch die Fahrzeuge besser erkennen kann.

Für Jogger oder Walker gibt es keine Sonderregelungen. Sie sind rechtlich wie Fußgänger/innen zu behandeln. Auch hier lautet das wichtige Sicherheitsgebot - außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand zu joggen oder zu walken. Beim Ausführen des Sports in den Abendstunden ist es darüber hinaus ratsam, reflektierendes Schutzmaterial am Körper anzubringen. Dadurch wird die Sichtbarkeit stark verbessert. Wenn mehrere Jogger unterwegs sind sollten die Mindestabstände eingehalten werden und hintereinander anstatt nebeneinander gelaufen werden.

„Das Motto ‚gesund bleiben‘ zählt auch im Straßenverkehr. Mit dem Einhalten der Straßenverkehrsregeln werden Risiken vermieden. Ich wünsche allen Fußgängern, Joggern und Walkern einen sicheren Weg ans Ziel“, so Steinkellner abschließend.