Oö. COVID-19-Gesetz

Landesgesetz mit dem ein Landesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen und das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. GemeindeUnfallfürsorgegesetz, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Sozialhilfegesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert werden

Auf einem Tisch liegt ein Ordner mit der Aufschrift „Coronavirus (COVID-19)“, daneben sind eine Waage und ein Paragrafzeichen.

Quelle: _MQIllustrations, Adobe Stock

Die Corona-Krise erfordert auch spezifische Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Landesrechts. Dieses 21 Artikel umfassende Gesetz enthält etwa Regeln über die Verlängerung bzw. Hemmung bestimmter Fristen in verschiedensten sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen und beinhaltet auch Teile des oö. Unterstützungspakets für die Wirtschaft.

Am 23. April 2020 hat der Oö. Landtag das Oö. COVID-19-Gesetz, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen)beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das Auftreten von COVID-19 (Coronavirus Disease 2019) bringt weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit sich. Der Bundesgesetzgeber hat bereits durch Erlassung von mehreren Gesetzen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise diesem Umstand Rechnung getragen. Es bedarf auch in verschiedenen Bereichen des Landesrechts spezifischer Anpassungen, um auf die Herausforderungen dieser Pandemie reagieren zu können. Das vorliegende Gesetz soll diesem Anpassungsbedarf einerseits durch befristete landesgesetzübergreifende Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Andererseits ist es auch erforderlich, vorübergehende Anpassungen einzelner materiengesetzlicher Bestimmungen vorzunehmen. Nur ausnahmsweise enthält das vorliegende Gesetz auch Bestimmungen, die nicht befristet, sondern auf Dauer angelegt sind. Die Geltungsdauer der möglichen Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation wird jedenfalls mit 31. Dezember 2020 befristet. Sollte sich herausstellen, dass mit diesem Zeitraum nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die weitere Vorgangsweise wieder durch landesgesetzliche Vorgaben zu regeln.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • landesgesetzübergreifende Sonderbestimmungen in einem eigenen Oö. COVID-19Begleitgesetz betreffend Anzeigeverfahren bzw. Anträge mit Genehmigungsfiktion, die Verlängerung bzw. die Hemmung bestimmter Fristen, die Erstattung von Berichten und Erleichterungen für Sitzungen von Kollegialorganen;
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur rückwirkenden Anpassung der Oö. ChGBeitragsverordnung entsprechend der Änderung von Leistungen auf Grund der COVID19-Krise;
  • Sonderregelungen in den Dienstrechtsgesetzen für den Verbrauch von Alturlaubsguthaben öffentlich Bediensteter (nach dem Vorbild entsprechender bundesgesetzlicher Maßnahmen);
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum befristeten Einsatz von öffentlich Bediensteten im Krisenfall bei anderen öffentlichen Trägern, insbesondere zur Sicherung der kritischen Infrastruktur;
  • Übernahme des Unfallfürsorgeschutzes bei Home Office sowie des vorrangigen Anspruchs auf Home Office bzw. subsidiär einer Freistellung bei der COVID-19Risikogruppe im öffentlichen Dienst;
  • Anpassungen im Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bei den allgemeinen Fördervoraussetzungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Hinblick auf die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und Klarstellung, dass Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder eine Änderung der Öffnungszeiten, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen für den Landesbeitrag darstellen;
  • Anpassungen im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz auf Grund der COVID19-Krisensituation hinsichtlich Distance Learning, der Möglichkeit einer Stundung oder teilweisen Erlassung von Pflichtpraktika im Schuljahr 2019/2020, der Zulässigkeit einer Absolvierung von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die im Schuljahr 2019/2020 verschoben wurden, auch noch nach dem Abschluss des Lehrverhältnisses sowie der Festlegung eines späteren Termins für die Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2019/2020;
  • Ermöglichung im Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, dass der Kostenersatz des Landes für Assistenzkräfte an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und an Schulen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum Ende des Arbeitsjahres bzw. des Schuljahres 2019/2020 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der ursprünglichen Stundenzuteilung bzw. des festgestellten Bedarfs geleistet werden kann;
  • Schaffung der Möglichkeit im Oö. Schulzeitgesetz 1976, entfallene Schulzeit an lehrgangsmäßig organisierten Berufsschulen durch eine entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. die Fortsetzung des Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahr einzubringen;
  • Ermöglichung, dass der nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgesehene persönliche Kontakt mit Kindern und Jugendlichen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen kann;
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Erlassung von - von der Oö. Kommunalwahlordnung abweichenden - Sonderregelungen für den Fall der Durchführung einer Wahl während der gegenwärtigen COVID-19-Krisensituation;
  • Klarstellung im Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, dass für medizinische Versorgungseinrichtungen zur Behandlung minderschwerer Verläufe von COVID-19 nicht die Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten gelten;
  • Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Regelungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zur Erleichterung in Krisensituationen;
  • Ermöglichung im Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, dass die Totenbeschau landesweit organisiert und von den HÄND-Ärztinnen und -Ärzten durchgeführt wird, Sonderbestimmungen betreffend Todesfallanzeige und Herzschrittmacher;
  • Befreiung vom Tourismusbeitrag 2020 in den 215 Tourismusgemeinden für rund 29.000 Betriebe mit einer Entlastung in Höhe von rund 11 Mio. Euro.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: