Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaus (Oö. Weinbaugesetz 2020 - Oö. WBG 2020)

Ein Weinbauer betrachtet eine Weinrebe mit weißen Trauben.

Quelle: pinkyone, Adobe Stock

Vorrangiges Ziel dieses Landesgesetzes ist, die Voraussetzungen für einen ökologischen und nachhaltigen Weinbau in Oberösterreich zu gewährleisten, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht.

Am 23. April 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaus (Oö. Weinbaugesetz 2020 - Oö. WBG 2020), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Das vorliegende Landesgesetz dient dazu, weiterhin die Voraussetzungen für einen ökologischen und nachhaltigen Weinbau in Oberösterreich zu gewährleisten, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht.

Es dient vor allem auch dazu, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, sowie solche zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates und der auf diese Verordnungen gestützten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte festzulegen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage betreffen insbesondere das geänderte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sowie die Führung des Landesweinbaukatasters, der auf Basis des bei der Agrarmarkt Austria (AMA) eingerichteten und von dieser für diesen Zweck zur Verfügung gestellten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) zu führen ist.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: