Appell an Corona-Patient/innen in häuslicher Isolierung: beim Arzt gesund melden!

Landeskorrespondenz

(Presseaussendung vom 31.3.2020)

Zahlreiche Patientinnen und Patienten sind seit Ausbruch des Corona-Virus in Oberösterreich wieder genesen, und ihre Zahl wird in den kommenden Tagen und Wochen naturgemäß steigen. Da sich in Oberösterreich der überwiegende Großteil der Patienten in häuslicher Isolierung  befindet, müssen sich diese auch gesund melden.

 

Die oö. Bezirkshauptmannschaften als zuständige Behörden ersuchen auf jeden Fall um eine den Vorgaben entsprechende Gesundmeldung der Patienten, die zuhause ihre Krankheit auskurierten. Damit ist nicht nur die größtmögliche Sicherheit für das Umfeld der vormals Erkrankten gegeben, sondern kann die Zahl der genesenen Patienten auch korrekt dokumentiert werden, was für die Beurteilung der bezirks- und landesweiten Lage von großer Bedeutung ist.

 

Nachstehend übermitteln wir die Kriterien des Robert Koch Instituts, dem größtem nationalen deutschsprachigen Public Health Institut, zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen und Personen mit SARS-CoV-2-Infektion.

 

Wann gilt man als von COVID 19 genesen? (Stand: 17. März 2020)

 

I. Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus (nach schwerem Krankheitsverlauf)

 

a. In die häusliche Isolierung

  • Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt
  • Individuelle Situation der betroffenen Person und deren Umfeld lässt dies zu

 

b. Vollständige Entlassung ohne weitere Auflagen

  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
  • 2 negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden gewonnen aus oro-/nasopharyngealen Abstrichen
  • Empfehlung zur Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. aus der häuslichen Isolierung von COVID-19-Fällen

 

II. Kriterien zur Entlassung aus der häuslichen Isolierung

 

a. Ohne vorangegangenen Krankenhausaufenthalt (leichter Krankheitsverlauf)

  • Frühestens 14 Tage nach Symptombeginn
  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)

 

b. Nach vorangehendem Krankenhausaufenthalt (aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs)

  • Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)

 

Im Einzelfall kann, wenn erforderlich, in Absprache von Klinik, Labor und zuständiger Gesundheitsbehörde von diesen Kriterien abgewichen werden, insbesondere bei Beteiligung von Personen, die den Risikogruppen zugerechnet werden (z.B. Immunsupprimierte, ältere Menschen, chronisch Erkrankte).