Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020) erlassen und das Oö. Jagdgesetz geändert wird

Mann und Junge beim Fischen an einem Fluss

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Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes sind Verwaltungsvereinfachungen sowie Änderungen des systematischen Aufbaus, eine Reduktion der fischereirechtlichen Regelungen und Erleichterungen bezüglich des Zugangs zur Fischerei für Kinder unter 12 Jahren und für Personen mit Beeinträchtigung.

Am 5. März 2020 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020) erlassen und das Oö. Jagdgesetz geändert wird, (mehrstimmig: Art. I § 46 und Art. II § 91a; einstimmig: restliche Bestimmungen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der vorangegangenen Novellen des Oö. Fischereigesetzes die jeweiligen Rechtsentwicklungen und Erfahrungen der Vollziehung berücksichtigt und die notwendigen Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Mit der Oö. Fischereigesetz-Novelle 2012 wurden vor allem Deregulierungsmaßnahmen, die sich aus dem Reformprojekt 2010 ergeben haben, umgesetzt. Daraus ergibt sich, dass speziell fischereifachliche Inhalte zuletzt mit der Oö. Fischereigesetz-Novelle 2008 berücksichtigt wurden.

Da neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen des Oö. Fischereigesetzes auch eine teilweise systematische Überarbeitung bestehender Regelungen ohne inhaltliche Neugestaltung im Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zweckmäßig scheint, wird an Stelle einer bloßen Novellierung des Oö. Fischereigesetzes, die die Mehrzahl der Paragrafen des geltenden Landesgesetzes betroffen hätte, eine gänzliche Neuerlassung vorgenommen.

Die wesentlichen Neuerungen bestehen in einer Änderung des systematischen Aufbaus (den gesetzlichen Bestimmungen werden Ziele und Begriffsbestimmungen vorangestellt), einigen auf Grund internationaler und unionsrechtlicher Bestimmungen zu aktualisierenden fachlichen Inhalten, einer Anpassung der Bestimmungen der fischereilichen Legitimationen in Vorbereitung auf eine künftige Anerkennung der Fischerkarte in ganz Österreich sowie eine Ermöglichung des Fischfangs für Menschen mit Beeinträchtigung oder die Eintreibung von Revierumlagen mittels Rückstandsausweis. Zudem werden durch die Neuerlassung des Oö. Fischereigesetzes 2020 durchgängig gendergerechte Personen- und Begriffsbezeichnungen eingeführt.

Generell ist festzuhalten, dass das Oö. Fischereigesetz 2020 im Vergleich zu anderen Landesgesetzen nur wenige Bestimmungen enthält, die ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden vorsehen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Nichteinhaltung fischereirechtlicher Bestimmungen, Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen zur Weidgerechtigkeit und die Aufsicht über den Oö. Landesfischereiverband.

Zusammengefasst sind als wesentliche Punkte dieses Gesetzes anzuführen:

  • Umsetzung fischereifachlicher Maßnahmen sowie Vornahme von Klarstellungen und Anpassungen, deren Erforderlichkeit sich in der Vollzugspraxis ergeben haben;
  • Neugestaltung der Nummerierung und Systematisierung der Bestimmungen;
  • Einräumung von Rechtsmittelbefugnissen für berechtigte Umweltorganisationen in näher festgelegten Verfahren.
     

Mit der Novelle des Oö. Jagdgesetzes werden die völkerrechtlichen Vorgaben nach der Aarhus-Konvention hinsichtlich der Einräumung von Rechtsmittelbefugnissen für bestimmte Umweltorganisationen in näher festgelegten Verfahren umgesetzt. Zudem ist die Ausstellung der Jagdkarte um den Verweigerungsgrund der Sachwalterbestellung zu bereinigen.

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