Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019

Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998, das Oö. Einforstungsrechtegesetz, das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 geändert werden (Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019)

Wesentliche Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Schaffung von Personalsenaten zur Entscheidung über gewisse Angelegenheiten, die bislang vom Personalausschuss wahrgenommen wurden sowie verschiedene Ergänzungen, die das organisatorische Prozedere innerhalb des Landesverwaltungsgerichts vereinfachen und zur Klarstellung dienen.

Am 5. Dezember 2019 hat der Oö. Landtag das Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist es erforderlich geworden, eigene Personalsenate zur Entscheidung über gewisse Angelegenheiten, die bislang vom Personalausschuss wahrgenommen wurden, einzurichten. Abgesehen davon werden verschiedene Ergänzungen vorgenommen, die den Bedürfnissen der Praxis entsprechend vor allem das organisatorische Prozedere innerhalb des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vereinfachen und zur Klarstellung beitragen sollen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Schaffung von Personalsenaten;
  • Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen;
  • Vorgehensweise bei beleidigenden, unklaren oder wiederholenden Eingaben im Rahmen der Justizverwaltung;
  • Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses;
  • Möglichkeit zur Teilnahme an Ausschusssitzungen per Videokonferenz;
  • ausdrückliche Bedachtnahme auf die Einstiegsphase bei der Geschäftsverteilung;
  • Erstattung einer Disziplinaranzeige sowohl durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten als auch die Landesregierung;
  • legistische Klarstellungen und Zitatanpassungen.

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