Landesgesetz über die Tierzucht in Oberösterreich (Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

Mit dem Oö. Tierzuchtgesetz 2019 erfolgt eine unionsrechtskonforme Anpassung des bestehenden Tierzuchtrechts.

Am 5. Dezember 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz über die Tierzucht in Oberösterreich  (Oö. Tierzuchtgesetz 2019), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

  1. Das bisher durch eine Vielzahl von Richtlinien und Entscheidungen geregelte Tierzuchtrecht wurde mit Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung"), ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016, S 66, neu geregelt.

    Im Unterschied zu den bisher das Tierzuchtrecht der Europäischen Union regelnden Rechtsakten, die mangels unmittelbarer Anwendbarkeit zur Gänze in innerstaatliches Recht umgesetzt werden mussten, ist die Verordnung (EU) 2016/1012 unmittelbar anwendbares Recht, und gilt gemäß deren Art. 69 ab dem 1. November 2018.

    Zum Zweck einer einheitlichen Anpassung der bestehenden Tierzuchtgesetze und Tierzuchtverordnungen der Länder wurde im Auftrag der Landesagrarreferentenkonferenz eine Arbeitsgruppe Tierzuchtrecht eingerichtet. Diese hat unter dem Vorsitz der Landwirtschaftskammer Österreich einen Rahmenentwurf für ein entsprechendes Landesgesetz erarbeitet. Mit dem vorliegenden Oö. Tierzuchtgesetz 2019 soll nunmehr eine unionsrechtskonforme Anpassung des Oberösterreichischen Tierzuchtrechts erfolgen.
     
  2. Auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/1012 ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Transformation in innerstaatliches Recht nicht nur überflüssig, sondern grundsätzlich unzulässig. Die Erlassung von parallelen Bestimmungen etwa in Form rechtssatzförmiger Wiederholungen des Verordnungstextes oder Durchführungsvorschriften ist grundsätzlich untersagt ("Normwiederholungsverbot", Schroeder, Art. 288 AEUV, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 3.A. [2018] Rz. 43; Vcelouch, Art. 288 AEUV, in: Jaeger/Stöger [Hrsg.], EUV/AEUV, 197. Lfg. [2017] Rz. 20; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, 6.A. [2017] 70 m.w.N.). Dasselbe gilt für nationale Rechtsakte, die lediglich die Interpretation von Verordnungen bezwecken. Hier ist zum einen auf die autonome Auslegung des Unionsrechts zu verweisen, wonach die im Unionsrecht verwendeten Begriffe unabhängig von ihrer Bedeutung in der nationalen Rechtsordnung eigenständig auszulegen sind. Zum anderen normiert Art. 267 AEUV unter anderem ein Monopol des EuGH zur Interpretation sekundären Unionsrechts (vgl. Vcelouch, Art. 288 AEUV Rz. 22). 

    Dies umfasst nicht jene Teile einer Verordnung, die selbst die Erlassung von Durchführungs- oder Begleitvorschriften durch den jeweiligen Mitgliedstaat vorsehen. Im Übrigen erachtet der EuGH eine aus dem Zusammenhang notwendige punktuelle Wiederholung von Verordnungsrecht in nationalen Rechtsakten für zulässig (vgl. Vcelouch, Art. 288 AEUV Rz. 20 m.w.N.). 
     
  3. Da eine "Umsetzung" der Verordnung (EU) 2016/1012 wie dargelegt ausscheidet, sind erforderliche Anpassungen durch Aufhebung oder Änderung kollidierender nationaler Bestimmungen durchzuführen (Schroeder, Art. 288 AEUV Rz. 47). Im Hinblick auf das geltende Oö. Tierzuchtgesetz 2009 ist daher im Besonderen der zweite Abschnitt, der bislang die Anerkennung von Zuchtorganisationen landesrechtlich geregelt hat, nunmehr durch die Verordnung (EU) 2016/1012 weitgehend überlagert. Auch die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen wird in der Verordnung (EU) 2016/1012 umfänglich geregelt. Jedoch gibt es nach wie vor keine Festlegungen für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für Equiden auf Unionsebene. Die rassespezifischen Bestimmungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzungen werden durch das Ursprungszuchtbuch festgelegt.
     
  4. Zudem berücksichtigt der Entwurf aus verwaltungsökonomischen Gründen die Schnittstellen zum Veterinärrecht. Daher wird auf eigene tierzuchtrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Zulassung und der Überwachung von Besamungsstationen und Samendepots verzichtet, weil diese Angelegenheiten einerseits vorrangig dem Veterinärrecht zuzuordnen und andererseits bereits ausreichende Regelungen in der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 des Bundes enthalten sind. 

    Parallelregelungen zwischen Tierzuchtrecht und Veterinärrecht sollen grundsätzlich vermieden werden, außer in jenen Fallkonstellationen, wo sie aus der Sicht des Tierzuchtrechts zwingend notwendig sind, wie zB die Tätigkeit bzw. Kenntnis von Samendepots, Besamungsstationen, Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechnikern. Der Entwurf beschränkt sich daher entsprechend auch der bisher geltenden Rechtslage vorwiegend auf konkrete, über die Verordnung (EU) 2016/1012 hinausgehende Regelungsbereiche, die hinsichtlich ihrer länderspezifischen Besonderheiten fachlich begründbar (zB Vatertierhaltung) oder aus Gründen der Administrierbarkeit und Überwachung erforderlich sind (zB Mitteilungs- und Berichtspflichten, Kontrolle). 

    Auf Definitionen und Begriffsbestimmungen der in diesem Entwurf verwendeten tierzüchterischen Begriffe wurde verzichtet, da diese sich größtenteils bereits im Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 finden. Begriffe, wie Besamungsstation, Samendepot und Embryo-Entnahmeeinheit werden nicht definiert, diesbezüglich gelten die Definitionen aus dem Veterinärrecht (vgl. § 2 der Verordnung über die veterinärrechtlichen Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von bestimmten Haustieren, BGBl. II Nr. 310/2012). Hingegen sind Regelungen betreffend Belegscheine, Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker und tierzüchterische Dokumentation beispielsweise in Besamungsstationen oder Samendepots auch aus tierzuchtfachlichen Gründen notwendig, ohne die entsprechenden veterinärrechtlichen Regelungen zu tangieren.
     
  5. Das vorliegende Gesetz berücksichtigt weiters - entsprechend der geltenden Rechtslage nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 - auch andere, nicht tierzuchtrechtspezifische Rechtsakte der Europäischen Union, wie die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

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