Informationen für Schausteller

Schausteller benötigen eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung.

 

Eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung ist erforderlich im Tourneebetrieb zB für Karussell, Autodrom, Tagada, Hüpfburg, etc.

Vorgehensweise Schaustellerbewilligung

  1. Telefonische Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der zuständigen Behörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Tel. 0732/7720 - 143 19) um Anliegen im Vorhinein zu besprechen.
     
  2. Formloses Ansuchen (Muster sh. unter weiterführende Informationen) um Erteilung einer Bewilligung für das jeweilige Schaustellergeschäft im Bundesland Oberösterreich im Tourneebetrieb durch den Antragsteller mit entsprechenden Fotos; (auf dem Ansuchen können auch mehrere „Schaustellergeschäfte“ angeführt sein).
     
  3. Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung durch die zuständige Behörde.
     
  4. Veranstaltungspolizeiliche und betriebstechnische Überprüfung durch die zuständige Behörde unter Mitwirkung eines technischen Amtssachverständigen;
    Verfassung einer Verhandlungsschrift durch die zuständige Behörde. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wird durch Verkündung des mündlichen Bescheides dem Antragsteller die Bewilligung zum Betrieb des jeweiligen Schaustellergeschäfts im Bundesland Oberösterreich bei Einhaltung bzw. Erfüllung von Auflagen und Bedingungen (Behörden- und Sachverständigenforderungen) erteilt.
     
  5. Die schriftliche Bescheidausfertigung (Berechtigungsbuch) erfolgt innerhalb der nächsten Wochen. Ein Bescheid betreffend die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, Kommissions- und Stempelgebühren samt Vorschreibung mit Zahlungsanweisung wird mitübermittelt.
     
  6. Diese Bewilligung ist für 10 Jahre gültig.

    Folgende Unterlagen sind am Tag der mündlichen Verhandlung bereitzuhalten:
     
    • statische bzw. dynamische Berechnungen und Planunterlagen
    • ev. eine Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (zB bei vom TÜV ausgestellten Baubüchern)
    • ev. Gutachten über die wiederkehrende technische Überprüfung
    • ein aktuelles Elektroattest eines konzessionierten Elektrounternehmens
    • eine aktuelle Haftpflichtversicherungsbestätigung für Personen- und Sachschäden sowie ein aktuelles Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
       
  7. Für die Erste-Hilfe-Leistung ist beim Schaustellergeschäft ein ordnungsgemäß ausgestatteter Verbandkasten gemäß ÖNORM Z 1020, Typ II, bereitzuhalten.
     
  8. Für die Erste Brandbekämpfung ist beim Schaustellergeschäft ein tragbarer Feuerlöscher, geeignet für die Brandklassen AB, mit mindestens 6 kg Füllgewicht, bereitzuhalten.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: