Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert werden

Mehrere Ärzte und Pflegekräfte gehen am Gang eines Krankenhauses

Quelle: Gordodenkoff, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz werden Anpassungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Kranken- und Kuranstalten und dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 sowie der Neuorganisation der Sozialversicherung vorgenommen.

Am 7. November 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und das  Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert werden, (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) durch eine Novelle (BGBl. I Nr. 13/2019) sowie durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, geändert. Diese Bestimmungen sind im Landes-Ausführungsgesetz umzusetzen.

Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl. I Nr. 100/2018, müssen mit 1. Jänner 2020 sowohl im Oö. KAG 1997 als auch im Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 die Bezeichnungen der Sozialversicherungsträger und der Organe an die neue Struktur angepasst werden.

Des Weiteren sind auf Grund des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/2011, gesetzliche Regelungen im Landes-Ausführungsgesetz zu treffen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Anpassung der Regelungen zu den fachrichtungsbezogenen Organisationsformen an den ÖSG 2017;
  • Festlegung von Typen und Betriebsformen von Anstaltsambulatorien;
  • Verpflichtung von psychiatrischen Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie zur Dokumentation im Zusammenhang mit dem Unterbringungsgesetz;
  • Umsetzung des bundesweit einheitlich anzuwendenden Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: