Landesgesetz, mit dem Artikel IV des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, geändert wird

Mehrere Euromünzen, ein Kugelschreiber und ein Taschenrechner liegen am Tisch

Quelle: ©photocrew - stock.adobe.com

Damit wird die geltende Ausnahmeregelung für ehemalige Bezieherinnen und Bezieher des subsidiären Mindesteinkommens, die in das Oö. Mindestsicherungsgesetz überführt wurden, im Zusammenhang mit den Freibetragsgrenzen, die mit 31. Oktober 2019 auslaufen würde, um zwei Monate bis 31. Dezember 2019 verlängert.

Am 10. Oktober 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem Artikel IV des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Im Jahr 2013 wurden mit einer Novelle des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des   Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/2013, die Bestimmungen betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen im Oö. Chancengleichheitsgesetz aufgehoben und die Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts für Menschen mit Beeinträchtigungen ausschließlich im Oö. Mindestsicherungsgesetz geregelt. Auf Grund der in beiden Landesgesetzen unterschiedlich geregelten Freibeträgen in Bezug auf den Vermögenseinsatz wurde zur Vermeidung unzulässiger Härten und im Sinn des Vertrauensschutzes im Art. IV Abs. 4 Z 1 der genannten Novelle festgelegt, dass für ehemalige Bezieherinnen und Bezieher des subsidiären Mindesteinkommens, die in das Oö. Mindestsicherungsgesetz übergeführt werden, die jeweiligen Freibetragsgrenzen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes bis zum 31. Oktober 2019 weiter gelten sollen.

Der Bund hat im Jahr 2019 mit dem Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, von seiner Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung im Bereich „Armenwesen“ nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG Gebrauch gemacht und damit für den Bereich der bisherigen Mindestsicherung bundesweit einheitliche Vorgaben erlassen. Die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder sind spätestens mit 1. Jänner 2020 in Kraft zu setzen. In Oberösterreich wird daher das Oö. Mindestsicherungsgesetz mit 1. Jänner 2020 durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz ersetzt werden. Da somit ab diesem Zeitpunkt für sämtliche Mindestsicherungsbezieherinnen und Mindestsicherungsbezieher neue Regelungen - und zwar auch im Zusammenhang mit Vermögenseinsatz - zur Anwendung gelangen, soll aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die geltende Ausnahmeregelung des Art. IV Abs. 4 Z 1 der Novelle LGBl. Nr. 18/2003, die mit 31. Oktober 2019 auslaufen würde, um zwei Monate bis 31. Dezember 2019 verlängert werden.

Für den Inhalt der Seite verantwortlich: