Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 - Oö. BDZÜG 2019

Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert werden

Lächelnde Lehrerin steht mit einem Tablet vor einer Schultafel

Quelle: contrastwerkstatt, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz werden über die verfassungsrechtlich vorgegebenen Pflichtaufgaben hinaus zusätzliche Angelegenheiten auf die mit 1.1.2019 eingerichtete Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen und die aus diesem Grund erforderlichen legistischen Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus erfolgen inhaltliche Änderungen und formale Anpassungen in Landesgesetzen.

Am 11. April 2019 hat der Oö. Landtag das Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung eines neuen Behördentyps zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens sowie der Zentralanstalten) geschaffen (vgl. Art. 113 B-VG). Diese neuen Behörden (Bildungsdirektionen) wurden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet (Art. 113 Abs. 3 B-VG, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017).

Den Bildungsdirektionen obliegt seit 1. Jänner 2019 bereits gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen im Sinn des Art. 14 B-VG. Ihnen kommt demnach neben der Vollziehung der Angelegenheiten der äußeren Schulorganisation auch die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts sowohl der Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Schulen als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) sowie die Qualitätssicherung, die Schulaufsicht und das Bildungscontrolling zu.

Darüber hinaus ermöglicht Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG, dass sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung durch Bundesgesetz bzw. sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung durch Landesgesetz auf die Bildungsdirektionen übertragen werden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektionen bei der Vollziehung sonstiger Angelegenheiten vorgesehen wird, sofern diese Angelegenheiten in sachlichem Zusammenhang mit den im Art. 113 Abs. 1 und 2 B-VG genannten Angelegenheiten stehen und die Bundesregierung der Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung bzw. die Länder der Übertragung von Angelegenheiten der Bundesvollziehung zustimmen.

  • Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung soll mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss Gebrauch gemacht werden, indem die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Kinderbildung und -betreuung (einschließlich jener Angelegenheiten, die auf Grund des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetzes der Landesregierung zukommen),
  • der Beistellung von Assistentinnen und Assistenten für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit (Assistenz) und
  • des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie
  • weitgehend die Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie an den Privatschulen des Landes Oberösterreich (die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl) und
  • die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern auf Grund des engen fachlichen Konnexes mit den obligatorischen Aufgaben der Bildungsdirektion auf diese übertragen werden.
     

Neben diesen Übertragungen der Behördenzuständigkeit und den aus diesem Grund erforderlichen legistischen Anpassungen in den betroffenen Materiengesetzen sollen zum Teil inhaltliche Änderungen in (diesen) Landesgesetzen vorgenommen werden. Schließlich erfolgen formale Anpassungen in den Materiengesetzen.

Als wesentliche Punkte des vorliegenden Gesetzesbeschlusses sind anzuführen:

  • fakultative Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich samt den erforderlichen Anpassungen in den betroffenen Materiengesetzen;
  • Gleichstellung von Eignungserklärungen von Unterrichtsmitteln durch land- und forstwirtschaftliche Schulbehörden anderer Bundesländer, sofern diese auf einem Fachgutachten der Schulbuchkommission der Länder beruhen;
  • Neuregelung der Zusammensetzung der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission nach dem Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz und Erweiterung des Personenkreises, aus dem die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt werden können, um die Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich;
  • Einrichtung einer Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bei der Bildungsdirektion;
  • Übertragung der Angelegenheiten der Gleichbehandlung hinsichtlich der Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und an den Privatschulen des Landes Oberösterreich auf die Gleichbehandlungskommission (jeweils in einer angepassten Zusammensetzung) sowie auf die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihren bzw. seinen Stellvertreter nach dem Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz;
  • Klarstellung der Zuständigkeiten der Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Verhältnis zur Bildungsdirektion im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988;
  • Ergänzung des Kreises jener Personen, die als Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Aufgabenbereich in den Expertenpool für die Zusammenstellung der Begutachtungskommission nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 aufgenommen werden können, um die Bildungsdirektorin bzw. den Bildungsdirektor oder von dieser bzw. diesem namhaft gemachte Bundesbedienstete, die an der Bildungsdirektion tätig sind.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

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