Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 geändert werden (Oö. Kinderbetreuungs-Novelle 2019)

Kindergartenpädagogin sowie zwei Buben und ein Mädchen beschäftigen sich mit einem bunten Motorikspiel

Quelle: lordn, Adobe Stock

Mit dieser Novelle erfolgen Anpassungen an die neu abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sowie darüber hinausgehende inhaltliche Überarbeitungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und Anpassungen an geänderte bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen.

Am 7. März 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 geändert werden (Oö. Kinderbetreuungs-Novelle 2019), (mehrheitlich: ÖVP- und FPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 ist rückwirkend mit 1. September 2018 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten. Gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung sind die zur Durchführung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 15. März 2019 in Kraft zu setzen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden daher das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 an die neu abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG angepasst, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz aber auch darüber hinaus inhaltlich überarbeitet. Zudem erfolgen Anpassungen an geänderte bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen.

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen legen das Fundament für die weitere Bildungsbiografie der darin betreuten Kinder. Dieser Umstand soll durch die Umbenennung der diesbezüglichen Landesgesetze von "Oö. Kinderbetreuungsgesetz" in "Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz" und von "Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014" in "Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz" sowie durch die entsprechende Anpassung der in diesen Landesgesetzen verwendeten Begriffe weiter veranschaulicht werden.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Umbenennung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes in "Oö. Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetz";
  • Ergänzung der Grundsätze für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Hinblick auf die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 vorgesehene Bekleidungsvorschrift;
  • klarere Regelung zur Kindergartenpflicht und Neuregelung der Mitteilungspflichten der Hauptwohnsitzgemeinden und der Rechtsträger von Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen bei Verletzungen der Kindergartenpflicht;
  • gesetzliche Regelung der alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe;
  • neue Berufsbezeichnung für unterstützendes Personal bei Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
  • Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über Tagesmütter und Tagesväter an die aktuellen Entwicklungen sowie Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen in diesem Zusammenhang;
  • Überarbeitung und Ergänzung der Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung;
  • Ergänzung der Strafbestimmungen im Oö. Kinderbetreuungsgesetz;
  • Umbenennung des Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetzes 2014 in "Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz";
  • Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 hinsichtlich der Verpflichtung gruppenführender Kindergartenpädagoginnen und ‑pädagogen, pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens zwei Tagen zu absolvieren.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: