Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird

Jüngere Frau hält einer älteren Frau die Hände

Quelle: Africa Studio, Adobe Stock

Mit diesem Gesetz werden rechtliche Anpassungen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses vorgenommen, um eine einheitliche Vollziehung bei allen Leistungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes zu gewährleisten.

Am 31. Jänner 2019 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird, (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Am 29. Juni 2017 wurde seitens des Bundes mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SVZG), BGBl. I Nr. 125/2017, ein Verbot des Pflegeregresses für Menschen in stationären Einrichtungen der Altenarbeit und in stationären Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen beschlossen.

In § 707a ASVG wurde verfügt, dass ab 1. Jänner 2018 ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen bzw. Erben und Geschenknehmerin bzw. Geschenknehmer bzw. Geschenknehmerinnen bzw. Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Diese bundesgesetzliche Neuregelung wurde zum Anlass genommen, auf landesgesetzlicher Ebene bei nicht stationären Hauptleistungen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes für die bisher ein Kostenersatz aus dem Vermögen zu leisten war (Heilbehandlung, Geschützte Arbeit, Fähigkeitsorientierte Aktivität, Trainingsmaßnahmen, Persönliche Assistenz, Mobile Betreuung und Hilfe) ebenso den Zugriff auf das Vermögen von Leistungsbezieherin bzw. Leistungsbezieher bzw. Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbeziehern, deren Angehörigen, Erbinnen bzw. Erben und Geschenknehmerin bzw. Geschenknehmer bzw. Geschenknehmerinnen bzw. Geschenknehmern auszuschließen (LGBl. Nr. 39/2018). Eine Regelung, ab welchem Zeitpunkt Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können und wie laufende Verfahren zu behandeln sind, wurde auf landesgesetzlicher Ebene nicht getroffen.

Um die erforderliche Rechtssicherheit herzustellen und eine einheitliche Vollziehung bei allen Leistungen im Sinn des Oö. ChG zu gewährleisten, ist es notwendig auch im Rahmen nicht stationärer Hauptleistungen gemäß Oö. ChG eine dem § 707a ASVG analoge Übergangsregelung zu schaffen. 

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