Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018)

Auf einer schwarzen Tafel steht mit weißer Schrift 'Schulgesetz', daneben liegen mehrere bunte Kreiden

Quelle: Stockwerk Fotodesign, Adobe Stock

Mit dem Gesetz werden erforderliche Anpassungen im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben und das Bildungsreformgesetz 2017 umgesetzt.

Am 6. Dezember 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft zwei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erforderliche Anpassungen, die einerseits mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben, andererseits auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, erfolgen.

1. Die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, sieht für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen in unterschiedlichem Umfang einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats vor.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie haben Forscherinnen und Forscher grundsätzlich generell gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/98/EU Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats. Dasselbe gilt gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie für Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie im jeweiligen Mitgliedstaat als in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie für Studentinnen und Studenten. Gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie haben Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Kräfte, sofern sie im jeweiligen Mitgliedstaat als nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend betrachtet werden, sowie Schülerinnen und Schüler ebenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem nationalen Recht, allerdings nur in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Versorgung mit Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie gegebenenfalls in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren.

Die erforderliche Umsetzung dieser Richtlinie soll zum Anlass genommen werden, generell in das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz nach dem Vorbild des § 75 Schulunterrichtsgesetz eine Regelung zur Nostrifikation ausländischer Zeugnisse aufzunehmen. Jene Drittstaatsangehörigen, die nach der Richtlinie (EU) 2016/801 einen Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen haben, können somit künftig auf dieser Grundlage die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens) beantragen.

2. Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung eines neuen Behördentyps zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens sowie der Zentralanstalten) geschaffen (vgl. Art. 113 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017). Diese neuen Behörden (Bildungsdirektionen) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland am Sitz der Landesregierung bzw. in Wien am Sitz des Stadtsenats als gemeinsame Bund-Länder-Behörden eingerichtet (Art. 113 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017, § 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017) und besorgen ab diesem Zeitpunkt in den genannten Angelegenheiten sämtliche Aufgaben, die bisher von den Landesbehörden und den Landesschulräten wahrgenommen wurden. Gemäß Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren (vgl. Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung im § 44 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, wonach die Schulbehörde den Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen hat, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe aufhört, Schülerin bzw. Schüler einer in diesem Landesgesetz geregelten Schule zu sein, an die neuen bundes(verfassungs)rechtlichen Vorgaben anzupassen. Solange die Landesregierung weiterhin diese Aufgabe als Schulbehörde im Sinn des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (vgl. § 74 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz) wahrnimmt, hat sie daher künftig die Bildungsdirektion von einem entsprechenden Vorgang zu informieren.

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