Produktsicherheit

Ziel des Produktsicherheitsgesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor gefährlichen Produkten.

Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und seiner Verordnungen finden in allen Bereichen Anwendung, wo keine anderen besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften bestehen.

Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung:

Ein Produkt ist sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt.

Pflichten für In-Verkehr-Bringer:

Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller und Importeure haben im Rahmen ihrer jeweiligen Gechäftstätigkeit den Verbrauchern Informationen (z.B. Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können.

Marktüberwachung:

Für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig.

Weiterführende Informationen