Landesgesetz, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird (Oö. Wohnbauförderungsbeitragsgesetz)

Mehrere, kleine aufeinander geschlichtete Ziegelsteine und Euromünzen

Quelle: ehrenberg-bilder, Adobe Stock

Ziel dieses Gesetzes ist, die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags auch ab dem Jahr 2019 für Bedienstete und Dienstgeber einheitlich festzulegen.

Am 17. Mai 2018 hat der Oö. Landtag das Landesgesetz, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird (Oö. Wohnbauförderungsbeitragsgesetz), (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Zur Stärkung der Steuerautonomie der Länder sieht § 16 Abs. 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) vor, dass der Wohnbauförderungsbeitrag ab dem Jahr 2018 eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe ist. Gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 des Bundes, BGBl. I Nr. 144/2017, steht den Ländern die Regelungskompetenz hinsichtlich der Höhe dieses Beitrags zu. 

Ziel des vorliegenden Landesgesetzes ist die Festlegung der Höhe des einheitlichen Tarifs für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie für Dienstgeberinnen und Dienstgeber. Auf Grund der bundesgesetzlichen Vorgabe besteht die Verpflichtung, diese tarifliche Einheitlichkeit für alle Abgabepflichtigen vorzusehen sowie keine unterjährigen oder rückwirkenden Tarifänderungen vorzunehmen.

Mit diesem Landesgesetz wird sichergestellt, dass unter Berücksichtigung der Regelungen des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 des Bundes auch über das Jahr 2018 hinaus weiterhin Landeseinnahmen erzielt werden können.

Zur Klärung offener Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: