Landesgesetz über das Informationsverfahren auf dem Gebiet technischer Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (Oö. Notifikationsgesetz 2017 - Oö. NotifG 2017)

Wesentlicher Punkt dieses Gesetzes ist die Anpassung des bisherigen  Oö. Notifikationsgesetzes an die Richtlinie (EU) 2015/1535. Dadurch werden insbesondere der Anwendungsbereich auf Dienste der Informationsgesellschaft erweitert und verschiedene Begriffsbestimmungen angepasst.

Am 7. Dezember 2017 hat der Oö. Landtag das Oö. Notifikationsgesetz 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ und SPÖ-Fraktion und Fraktion der Grünen) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit dem Landesgesetz über internationale Informationsverfahren und Mitteilungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Oö. Notifikationsgesetz), LGBl. Nr. 19/1998, wurde die Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - später kodifiziert durch die Richtlinie 98/34/EG - umgesetzt. Durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1, wurde nunmehr die Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG neu kodifiziert und erweitert. Von dieser Erweiterung sind neben den Begriffsbestimmungen auch die Stillhaltefristen betroffen. Auch wenn sich das geltende Oö. Notifikationsgesetz inhaltlich nur geringfügig von den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/1535 unterscheidet, so sind dennoch zahlreiche - in erster Linie formale und redaktionelle - Anpassungen erforderlich, weshalb einer Neuerlassung der Vorzug vor einer umfangreichen Novellierung des geltenden Gesetzes gegeben wird.

Um das Entstehen neuer technischer Handelshemmnisse zu vermeiden, sieht das Notifikationsverfahren wie bisher vor der Erlassung technischer Vorschriften eine Anhörung der EU-Kommission und der EU-Mitgliedstaaten vor. Die damit verbundenen Stillhaltefristen sind im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse sind grundsätzlich auch sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, wie beispielsweise das innerstaatlich unmittelbar rechtswirksame WTO-Abkommen, BGBl. Nr. 1/1995, zu beachten.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Der Anwendungsbereich des Notifikationsgesetzes wird im Sinn der Richtlinie 98/48/EG auf die Dienste der Informationsgesellschaft erweitert, woraus sich zahlreiche Formulierungsänderungen, Änderungen im Notifikationsverfahren sowie die Notwendigkeit der Erweiterung der Stillhaltefristen ergeben;
  • Erweiterung der Ausnahmetatbestände um Arbeitnehmerschutzvorschriften;
  • Anpassung der Begriffsbestimmungen an die Richtlinie (EU) 2015/1535;
  • Aktualisierung der Verweise auf andere Unionsrechtsakte der Richtlinie (EU) 2015/1535 und die Bezeichnungen der EU-Organe;
  • Anpassungen formaler und redaktioneller Art an den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535, sowie an den Vertrag von Lissabon und die damit verbunden Änderungen von "Europäische Gemeinschaft" auf "Europäische Union".

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: