Baustoffzulassung

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und ihre Verwendung

Die Bereitstellung und Verwendung von Bauprodukten wurde in allen Bundesländern in Österreich durch eine europäische Vorschrift (Bauproduktenverordnung) beziehungsweise durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG harmonisiert. Die maßgebenden Vorschriften finden Sie im Oö. Bautechnikgesetz 2013

Im Oö. Bautechnikgesetz 2013 wird grundsätzlich festgelegt, dass die Bauprodukte, damit sie in Oberösterreich verwendet werden dürfen, wesentliche Grundanforderungen in folgenden Bereichen erfüllen müssen:

  1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  2. Brandschutz
  3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  5. Schallschutz
  6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Der Nachweis, dass ein Bauprodukt diese Anforderungen erfüllt, kann dabei auf unterschiedliche Arten erbracht werden, z.B.:

Kennzeichnung des Produkts mit dem CE-Zeichen

CE-Zeichen

Quelle: European Commission – Enterprise and Industry

Die Grundlage für die CE-Kennzeichnung sind die Bauproduktenverordnung sowie eine harmonisierte Europäische Norm oder ein europäisches Bewertungsdokument. Zusätzlich sind die Bedingungen der Baustoffliste ÖE einzuhalten. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist für die meisten Bauprodukte durch ein Zertifikat einer notifizierten Stelle nachzuweisen.

Kennzeichnung des Produkts mit dem Einbauzeichen ÜA

ÜA-Zeichen

Quelle: Österreichisches Institut für Bautechnik

Für einige Bauprodukte, für die keine harmonisierten europäischen Normen vorliegen, wurden mit der Baustoffliste ÖA die maßgebenden österreichischen Normen für verbindlich erklärt. Die Überein­stimmung mit diesen Normen wird durch eine Registrierungsbescheinigung einer Registrierungsstelle bestätigt. In Oberösterreich ist die Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle, 4060 Leonding, mit der Registrierung von Bauprodukten betraut. Nach erfolgter Registrierung darf der Hersteller das Bauprodukt mit dem ÜA-Zeichen kennzeichnen.

Gibt es für ein Bauprodukt keine harmonisierte europäische Norm und auch keine österreichische Norm, kann für dieses Bauprodukt beim Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) eine bautechnische Zulassung (BTZ) beantragt werden. Auf Grundlage dieser bautechnischen Zulassung kann ebenfalls eine Registrierungsbescheinigung erwirkt und das ÜA-Zeichen am Produkt angebracht werden.

 

Rechtsgrundlagen:

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