Oö. Berufsqualifikationsrichtlinie-Anpassungsgesetz

Landesgesetz, mit dem das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erlassen sowie das Landesgesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner, das Oö. Agrarbehördegesetz, das Oö. Aufzugsgesetz 1998, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014, das
Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsgesetz 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Sozialberufegesetz, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö. Tanzschulgesetz 2010 und das Oö. Tierzuchtgesetz 2009 geändert werden

Mehrere Frauen und Männer in unterschiedlicher Berufskleidung

Quelle: Syda Productions, Adobe Stock

Die Schaffung eines zentralen Anerkennungsgesetzes, die Regelung des Europäischen Berufsausweises, die Anerkennung von Berufspraktika sowie die Ermöglichung des teilweisen Zugangs zu einem reglementierten Beruf sind einige der Eckpunkte, die das neue Oö. Berufsqualifikationsrichtlinie-Anpassungsgesetz umfassen.

Es wurde vom Oö. Landtag am 6. Juli 2017 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist derzeit im Bereich des Landes Oberösterreich in den einzelnen berufsrechtlichen Landesmateriengesetzen umgesetzt. Durch die Überarbeitung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") wurden die Regelungen des Europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrechts erweitert.

Angesichts der höheren Regelungsintensität war es naheliegend, - nach dem Beispiel mehrerer anderer österreichischer Länder - vom bisherigen System der separaten Umsetzung des Europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrechts in den einzelnen Landesmateriengesetzen abzugehen und stattdessen ein zentrales Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) zu schaffen, welches sämtliche Vorgaben der Richtlinie 2006/36/EG in der Fassung der RL 2013/55/EU umsetzt, und auf welches durch die jeweiligen berufsrechtlichen Materiengesetze verwiesen wird.

Diese Regelungstechnik beinhaltet mehrere Vorteile, insbesondere müssen künftige Änderungen des Europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrechts weitgehend nur mehr im Oö. BAG und nicht mehr gesondert in sämtlichen berufsrechtlichen Landesgesetzen vorgenommen werden. Dies verringert den legistischen Aufwand immens und ermöglicht es, in Zukunft in diesem Bereich schneller eine unionsrechtskonforme Rechtslage herbeizuführen, vor allem auch deshalb, weil in diesem Bereich neben den beiden Berufsanerkennungsrichtlinien mehrere weite unionsrechtliche Querschnittsrichtlinien relevant und daher umsetzungsbedürftig sind. Überdies trägt dieses System dazu bei, die Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit der Anerkennungsvorschriften im oö. Landesrecht sicherzustellen und allfällige Inkonsistenzen zu vermeiden. Die Vorgangsweise eines zentralen Anerkennungsgesetzes trägt überdies dazu bei, die Anzahl der Bestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen gering zu halten, da eine vollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zu einer spürbaren Erweiterung zahlreicher Landesgesetze um eine Vielzahl von Paragrafen zur Folge gehabt hätte; durch die in diesem Gesetz verwendete Verweistechnik kann ein solcher Regelungswildwuchs verhindert werden.

Trotz der detaillierteren Anerkennungsbestimmungen des Oö. BAG bleibt die Grundsystematik des unionsrechtlich determinierten Anerkennungsrechts auch in der von der Richtlinie 2013/55/EU geänderten Ausgestaltung dem Grunde nach gleich. Insbesondere bleibt jene Systematik erhalten, die vorsieht, dass außerhalb des Landesgebiets erworbene Berufsausbildungen von der Behörde grundsätzlich nicht abgelehnt werden können, sondern im Falle fehlender Vergleichbarkeit mit der nach oberösterreichischer Rechtslage geforderten Ausbildungen durch Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen) ergänzt werden können. Deutlicher als in der Vergangenheit kommt die Unterscheidung zwischen einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zum Ausdruck. Während die Vorschriften für die Niederlassungsfreiheit jene Personen mit fremder Ausbildung erfasst, die eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit in Oberösterreich anstreben, regeln die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit im Oö. BAG jene beruflichen Tätigkeiten, die bloß vorübergehend im Landesgebiet erbracht werden; bei diesen Tätigkeiten besteht lediglich eine Meldeverpflichtung mit nachfolgender Überprüfungsmöglichkeit der Behörde.

Durch die Richtlinie 2013/55/EU völlig neu eingeführt wurde der sogenannte Europäische Berufsausweis, dies ist ein neues elektronisches Verfahren, welches den antragstellenden Personen zur Verfügung steht; diese können selbst entscheiden, ob sie einen solchen Berufsausweis beantragen, oder auf die bisherigen Anerkennungsverfahren zurückgreifen. Der Europäische Berufsausweis ist jedoch nicht für sämtliche Berufe vorgesehen, sondern nur für jene, für die die Europäische Kommission entsprechende Durchführungsrechtsakte erlässt; derzeit ist dies für den Bereich des Bergführers der Fall.

Neu geregelt wird weiters der sogenannte Vorwarnmechanismus, bei welchen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig von den Fällen der Untersagung einer Berufsausübung verständigen.

Ebenfalls neu eingeführt wird die Verfahrensabwicklung über den sogenannten "Einheitlichen Ansprechpartner" (EAP), der im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG durch das Oö. EAP-Gesetz eingeführt wurde und welcher beim Amt der Oö. Landesregierung angesiedelt ist. Diese Verfahrensabwicklung ist den Personen, die in Oberösterreich tätig werden wollen, nunmehr alternativ zur Abwicklung unmittelbar über die zuständigen Berufsrechtsbehörden zu ermöglichen, was zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des EAP führt. Dienen die EAP in Österreich derzeit nur als Informations- und Weiterleitungsstelle für Dienstleistungserbringer, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, können zukünftig auch Unselbständige oder Angehörige von Gesundheitsberufen die Dienste des EAP - bezogen auf den Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie - in Anspruch nehmen. Um auch im Anwendungsbereich der Berufsqualifikationsrichtlinie den Bedarf nach den erforderlichen Informationen zu entsprechen, wird im vorliegenden Landesgesetz eine Erweiterung der Informationspflichten und die Möglichkeit zur elektronischen Verfahrensabwicklung über den EAP geregelt.

Weitere inhaltliche Neuerungen durch die Richtlinie 2013/55/EU betreffen den nunmehr möglichen teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von Berufspraktika; beides Dinge, die nach bisheriger Rechtslage nicht möglich waren.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind daher anzuführen:

  • Schaffung eines zentralen Anerkennungsgesetzes (Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)
  • Reduzierung der Anerkennungsbestimmungen in den jeweiligen Landesmateriengesetzen und Verweis auf das Oö. BAG
  • Regelung des Europäischen Berufsausweises
  • Erweiterung der Zuständigkeiten des Einheitlichen Ansprechpartners im Bereich der Berufsqualifikationsanerkennung
  • Ermöglichung des teilweisen Zugangs zu einem reglementierten Beruf
  • Anerkennung von Berufspraktika

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: