Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesumlagegesetz 2008 geändert wird

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Anpassungen der Regelungen für die Landesumlage im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen

Der Oö. Landtag hat am 15. Dezember 2016 eine Novelle zum Oö. Landesumlagegesetz 2008 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen. Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen haben sich technische Anpassungen der Regelungen für die Landesumlage ergeben, welchen durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss auch im Oö. Landesumlagegesetz 2008 entsprochen wurde.

Abänderungsantrag zur Beilage 291/2016 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ-, SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN

Weiterführende Informationen

Gemäß § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) sind die Länder berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Mit § 21 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/1967, wurde durch eine zeitlich unbefristet in Kraft stehende Verfassungsbestimmung festgelegt, dass die Länder zur Erhebung einer Landesumlage für die Zeit vom 1.1.1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erster Satz F-VG 1948 berechtigt sind.

Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz F-VG 1948).

Gemäß § 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) durfte bzw. darf die Landesumlage in den Jahren 2009 bis 2016 7,6 % der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft nicht übersteigen.

Laut § 1 Abs. 2 Oö. Landesumlagegesetz 2008 beträgt die jährlich von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut einzuhebende Landesumlage 6,9 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Selbstträgerschaft zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Millionen Euro bis zum Jahr 2043.

Die Landesumlage unterschreitet daher selbst unter Berücksichtigung des jährlichen Fixbetrags von 3 Millionen Euro derzeit deutlich den Höchstwert der bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Nach den bereits abgeschlossenen Finanzausgleichsverhandlungen für die Jahre 2017 bis 2021 darf die Landesumlage anstelle von 7,6 % künftig 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nicht übersteigen. Da allerdings durch die Vereinfachungen bei der Verteilung der Ertragsanteile eine verringerte Bemessungsgrundlage für das Ausmaß der Landesumlage zur Anwendung kommt, wird der prozentuelle Erhöhungseffekt neutralisiert, sodass es damit zu keiner Mehrbelastung für die Kommunen kommen wird.

Auf Grund der geschilderten technischen Anpassungen der Regelungen für die Landesumlage im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen ergibt sich auch ein Anpassungsbedarf im Oö. Landesumlagegesetz 2008. Für die Kommunen bewirkt dies keine finanziellen Veränderungen.