Oö. Glücksspielautomatengesetz

Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen.

Ausgenommen sind die Glücksspielautomaten in konzessionierten Casinos sowie elektronische Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals – Video Lotterie Terminals (VLT) in VLT-Outlets.

Folgenden drei Unternehmen wurde je eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung in Oberösterreich mit einer Anzahl von insgesamt je 392 Glücksspielautomaten erteilt.

 

Über die angeführten Links sind die bewilligten Standorte abrufbar.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: