Oö. Wettgesetz

Wetttätigkeiten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

  • Wette:
    Preisvereinbarung zwischen der Wettanbieterin bzw. dem Wettanbieter und den Wetthaltern über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden sportlichen, politischen, kulturellen oder sonstigen für den Abschluss von Wetten geeigneten Ereignisses, unabhängig davon, ob die Vereinbarung an einem physischen Ort oder auf beliebigem Weg aus der Ferne, auf elektronischem Weg oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie oder auf individuelle Anfrage eines Dienstleistungsempfängers abgeschlossen wird
  • Wettannahmestelle:
    ortsgebundene oder mobile Betriebsstätte, in der Wetten angeboten bzw. Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden oder in der Wettkunden vermittelt werden (in der Folge „ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle“); im Fall einer Ausübung dieser Tätigkeiten über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, gilt als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt (in der Folge „sonstige Wettannahmestelle“)
  • Wettterminal: 
    technische Einrichtung, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dient und dem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht

(LGBl. Nr 72/2015 geändert durch LBGl. Nr. 85/2021)

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