Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2016)

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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2016 - Verpflichtung über eine (regelmäßige) Inspektion von Heizungsanlagen und von Klimaanlagen

Der Oö. Landtag hat am 7. Juli 2016 die Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2016 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen, womit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprochen wurde. Dieses Regelungsvorhaben dient der Qualitätssicherung hinsichtlich der Umweltinspektion von Heizungs- und Klimaanlagen. Damit wird ein Beitrag zu entsprechend energieeffizienten Anlagen und damit zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen geleistet. Die Novelle stellt somit eine positive umweltpolitische Maßnahme dar.

Weiterführende Informationen

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Unionsrecht. Mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde unter anderem die schon länger bestehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine (regelmäßige) Inspektion von Heizungsanlagen und von Klimaanlagen vorzusehen, modifiziert.

Den Vorgaben dieser Richtlinie wurde grundsätzlich mit dem Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 und das Oö. Elektrizitätswirtschaftsund -organisationsgesetz 2006 geändert wurden, LGBl. Nr. 20/2014, Rechnung getragen. Im bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/0361 gegen die Republik Österreich bemängelt die Kommission allerdings ua. die Nichtumsetzung von Art. 18 Abs. 1 und 3 (zusammen mit Anhang II) der in Rede stehenden Richtlinie in Oberösterreich. Diese Bestimmungen verlangen die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für die Berichte, die anlässlich der Inspektion von Heizungsanlagen und von Klimaanlagen ausgestellt werden. Mit der vorliegenden Novelle soll darauf reagiert und sichergestellt werden, dass (empfindliche) Strafzahlungen im Fall der Verurteilung der Republik Österreich wegen Schlechtumsetzung der Richtlinie 2010/31/EU vermieden werden. Um diesen Zweck zu erreichen muss der Gesetzentwurf - vor dem Hintergrund der Forderungen der Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren - möglichst rasch in Kraft treten, zumal eine Säumigkeit seitens der Brüsseler Behörden bereits seit 9. Juli 2012 gesehen wird (vgl. Art. 28 Abs. 1 erster Satz der genannten Richtlinie).

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Inspektionsberichte betreffend die Inspektion von Heizungsanlagen nach § 29a Oö. LuftREnTG 2002
  • Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Prüfberichte betreffend die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen nach § 31a Oö. LuftREnTG 2002