Landesgesetz, mit dem das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

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Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Der Oö. Landtag hat am 18. Juni 2015 Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors beschlossen. Unter anderem wurde die Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung, die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive, Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen, Beschränkung der für die Weiterverwendung verlangten Entgelte auf die Grenzkosten, Regelungen betreffend Transparenz, Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen festgelegt

Weiterführende Informationen

Die RL 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind. Diese "Public-Sector-Information-Richtlinie" (kurz: PSI-RL) wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2006 umgesetzt (3. Abschnitt des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes).

Seit 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben.

Aus diesem Grund wurde die RL 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der RL 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz: PSI-ÄnderungsRL) erlassen. Das vorliegende Landesgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf Weiterverwendung;
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken, Museen und Archive;
  • Verpflichtung, Dokumente soweit möglich und sinnvoll in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen;
  • Beschränkung der für die Weiterverwendung verlangten Entgelte auf die Grenzkosten;
  • Regelungen betreffend Transparenz;
  • Änderung der Bestimmung zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen einschließlich Ergänzung um Regelungen betreffend die Digitalisierung von Kulturbeständen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: