Änderungen an Fahrzeugen

Was ist zu beachten, wenn Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen

§ 33 KFG 1967:

Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, Änderungen an einem Fahrzeug, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst werden kann, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen (Wohnsitz bzw. Firmensitz in Oberösterreich).
 

Das Fahrzeug ist nach dem Umbau bzw. Vornahme der Änderung dem Sachverständigen der Landesfahrzeugprüfstelle vorzuführen. Der Typenschein, Datenauszug oder Einzelgenehmigungsbescheid und sämtliche erforderliche Gutachten sind mitzubringen.

Beispiele für Änderungen:

  • Änderung des Aufbaues
  • Gewichtsänderungen
  • Reifen/Felgen
  • Lenkräder
  • Fahrwerksänderungen (Tieferlegungen)
  • Tuning

Nähere Informationen insbesondere über erforderliche Unterlagen und Vorgehensweise finden Sie auf den weiter führenden Links.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: