Genehmigungsfreie Anbauteile

Leuchten, Auspuffanlagen, Scheibenfolien, Anhängevorrichtungen usw.

  • Leuchten und Rückstrahler
  • Schalldämpfer und Auspuffanlagen
  • Typengenehmigte Anhängevorrichtung
  • Scheibenfolien
  • Reifen/Felgen, welche nach der ECE-Regelung 124 geprüft und genehmigt wurden


Voraussetzungen:

  • Es können nur typengenehmigte Leuchten verbaut werden (Leuchten mit einem e-Prüfzeichen).
  • Werden Heckleuchten verbaut, bei denen keine Rückstrahler in der Heckleuchte integriert sind, müssen diese zusätzlich am Fahrzeug in einer Höhe von mindestens 250 mm angebracht werden.
  • Die Wirkung von Leuchten darf nicht durch Überlackieren verändert werden
  • Schalldämpfer dürfen nur verbaut werden, wenn eine Typengenehmigung vorliegt (Schalldämpfer mit einem e-Zeichen). Weiters müssen der Fahrzeugtyp und Motortyp im Gutachten angeführt sein.
  • Anhängevorrichtungen müssen typengenehmigt (e-Prüfzeichen) sein.
  • Es dürfen nur typengenehmigte Scheibenfolien und nur auf den hinteren beiden Seitenscheiben (ab der B-Säule) und der Heckscheibe aufgebracht werden. Folienstreifen auf der Windschutzscheibe sind nicht erlaubt. Die Typengenehmigung muss auf jeder Scheibe, auf der die Folie aufgebracht wurde, ablesbar sein (siehe Folienerlass weiter unten).

Erforderliche Unterlagen:

Diese Typengenehmigungsbescheide (ABE, TÜV-Gutachten) brauchen, ausgenommen bei den Leuchten, Folien und Anhängevorrichtungen, lediglich im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Teile, welche durch die EU geprüft und genehmigt wurden, erhalten als Nachweis ein e-Prüfzeichen. Teile mit einem e-Prüfzeichen dürfen national nicht mehr genehmigt werden. Sollten Sie Teile (z.B. Auspuff, Scheinwerfer, Spiegel, usw...), welche ein e-Prüfzeichen besitzen, an Ihr Fahrzeug montieren, müssen diese nicht mehr von der örtlichen Landesregierung genehmigt werden. Allerdings ist das passende Gutachten zu dem geänderten Teil mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: