Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert wird (Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2014)

Weiterführende Informationen

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) beruht als Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG auf den Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010). Dieses Bundesgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 174/2013 geändert. Die dort neu aufgenommenen bzw. geänderten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind im Rahmen der Landesausführungsgesetzgebung umzusetzen.

Darüber hinaus soll im Sinn der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung die Bewilligungspflicht für Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Reserveversorgung dienen, bis zu einer sachlich gerechtfertigten Leistungsgrenze entfallen. Hinsichtlich der Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen dient diese Maßnahme außerdem der Förderung der erneuerbaren Energie. Durch die Einschränkung der Bewilligungspflicht verliert das vereinfachte Bewilligungsverfahren seinen Anwendungsbereich und kann daher entfallen. Schließlich sollen die Ladungsbestimmungen den Erfordernissen der Praxis angepasst werden, indem die Regelung des Kreises jener Personen, die jedenfalls persönlich zu laden sind, stärker an einer möglichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Stromerzeugungsanlage ausgerichtet wird.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Anpassungen an die jüngste Novelle des Bundesgrundsatzgesetzes, insbesondere betreffend Begriffsbestimmungen, Grundversorgung und Landeselektrizitätsbeirat;
  • Bewilligungsfreistellung von Wasserkraftanlagen bis zu 400 kW sowie von Photovoltaikanlagen und Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, bis zu 200 kW;
  • Anpassungen betreffend Ladungsverpflichtung, Antragsunterlagen und Strafbestimmungen.