Landesgesetz, mit dem das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) (Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2015)

Weiterführende Informationen

In Disziplinarsachen und in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung soll eine Strukturreform stattfinden: Statt der beiden Disziplinarkommissionen und der beiden Leistungsfeststellungskommissionen soll - analog zur Rechtslage nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 - eine einzige Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission geschaffen werden. Um die Verwaltungskosten noch weiter zu senken, soll die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung nur mehr in strittigen Fällen angerufen werden können.

2. Änderung des Oö. Schulzeitgesetzes 1976:

Die Erlassung von Verordnungen zur Erklärung von schulfreien Zeiten soll für den Fall von Gefahr in Verzug vereinfacht werden.

3. Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992:

Die im Rahmen des Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 48/2014, erfolgte Umbenennung der Sonderpädagogischen Zentren in Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik soll übernommen werden. Seite 2

4. Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes:

Zunächst soll das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz an die neue Rechtslage nach der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2013, LGBl Nr. 16/2013, und nach dem Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, angepasst werden.

Weiters wird die Möglichkeit der Bezeichnung land- und forstwirtschaftlicher Schulen als "Agrarbildungszentrum (ABZ)" geschaffen, eine Abschlussarbeit als zusätzlicher Bestandteil der Abschlussprüfung eingeführt und das Aufsteigen