Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Notwendige Anpassungen zum Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz

Vom Oö. Landtag wurden am 6. November 2014 kleinere Anpassungsnotwendigkeiten beim Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) beschlossen.

Weiterführende Informationen

Mit dem vorliegenden Gesetz soll kleineren Anpassungsnotwendigkeiten beim Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) Rechnung getragen werden.

 

Zu Art. I Z 1:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und damit für die Implementierung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz geschaffen. Kernstück der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist damit die Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge mit Ausnahme des zweigliedrigen Instanzenzugs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren künftig von der zuständigen Verwaltungsbehörde grundsätzlich in I. und letzter Instanz geführt wird.

 

Die Bestimmung des § 48 Abs. 3 in der Fassung der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, enthält irrtümlicherweise noch die Formulierung "Naturschutzbehörde erster Instanz". Nachdem im naturschutzbehördlichen Verfahren nur mehr eine Instanz vorgesehen ist, hat die Bezugnahme "erster Instanz" zu entfallen.

 

Zu Art. I Z 2:
Mit der Ergänzung des § 58 Abs. 1 ändert sich nichts an dem Umstand, dass primär die Verursacherin bzw. der Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands (verbunden mit der Duldungspflicht der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers) belangt werden soll. Es soll aber eine eindeutige und unmissverständliche Regelung für den Fall eingeführt werden, dass die Verursacherin bzw. der Verursacher nicht ermittelt werden kann, nicht mehr verfügungsberechtigt ist oder mittlerweile bereits verstorben ist.

 

Mit der hier gewählten Formulierung wird klargestellt, dass die subsidiäre Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nur diejenige Person treffen kann, der auch die zivilrechtliche Befugnis zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme zukommt. Da eine echte Rechtsnachfolge in Bezug auf bloßes faktisches Fehlverhalten, wie etwa das Ablagern von Abfall oder die Rodung einer Gehölzgruppe abstrakt-theoretisch gar nicht denkbar ist, wurde die darauf abstellende frühere Formulierung schon bei der Neufassung des § 58 Oö. NSchG 2001 im Zuge der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 bewusst nicht aus der bisherigen Rechtslage übernommen. Allerdings wurde versehentlich die Ergänzung im oben dargestellten Sinn in den Gesetzestext nicht aufgenommen. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.

 

Zu Art. II:
Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist die Übergangsbestimmung des Artikel II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 35/2014 dahingehend zu präzisieren, dass klargestellt wird, dass sich die Regelung nicht nur auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, sondern auch auf jene Verfahren bezieht, die beim Landesverwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: