Landesgesetz, mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird und betreffend den Bericht über die finanzielle Evaluierung der Auswirkungen der Integration des subsidiären Mindesteinkommens in die bedarfsorientierte Mindestsicherung

Verlängerung der geltenden Regelung im Oö. Mindestsicherungsgesetz
Mit Beschluss des Oö. Landtags vom 3. Juli 2014 soll eine Regelung im Oö. Mindestsicherungsgesetz, die mit 31. Juli 2014 ausläuft, mit 1. August gleichlautend - zur Ermöglichung einer weiteren Evaluierung und Beobachtung der Entwicklung - für weitere drei Jahre verlängert werden.

Weiterführende Informationen

Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Juni 2012, V 3, 4/12-7, wurde mit Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2013 im Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) eine Systemänderung dahingehend vorgenommen, dass für alle Personen mit Anspruch auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließlich die Regelungen des Oö. BMSG gelten. Diesbezügliche Regelungen im Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) wurden aufgehoben.


Da bei Gesetzeserlassung nur schwer einschätzbar war, wie sich das neue System auf die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher, den Anstieg der Kosten insgesamt und die Kostenbelastung der regionalen Träger und des Landes im Einzelnen auswirken würde, wurde im Art. IV Abs. 9 dieser Novelle der für das Gesamtsystem wichtige § 13 Abs. 3a Oö. BMSG mit 31. Juli 2014 befristet, um nach einer Evaluierung zu entscheiden, ob eine Adaptierung des neuen Systems erforderlich sei.

Der Evaluierungsbericht wurde als Beilage 1131/2014 von der Oö. Landesregierung dem Oö. Landtag zugeleitet. In diesem wird ausgeführt, dass der erwartete eklatante Anstieg der Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher ausblieb und dass es auch zu keinem massiven Anstieg der Kosten insgesamt kam. Auch die Kostenverschiebung zu Lasten der regionalen Träger blieb im Rahmen der Erwartungen, sodass eine neuerliche Änderung des Systems nicht erforderlich ist.


Es soll daher die geltende Regelung im Oö. Mindestsicherungsgesetz, die mit 31. Juli 2014 ausläuft, mit 1. August gleichlautend - zur Ermöglichung einer weiteren Evaluierung und Beobachtung der Entwicklung - für weitere drei Jahre verlängert werden.

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