Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2014)

Erwerb und Konsum von Shishas, E-Shishas und E-Zigaretten wird bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss der Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2014 am 3. Juli 2014 den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen weiter erhöht. Insbesonders wurde der Verbot des Erwerbs und Konsums von Wasserpfeifen, E-Shishas und E-Zigaretten und die Anhebung der Altersbegrenzung für bestimmte Glücksspiele von 14 auf 16 Jahre beschlossen.

Weiterführende Informationen

In letzter Zeit häufen sich die Probleme mit dem Erwerb und Konsum von Wasserpfeifen sowie damit in Zusammenhang stehenden Produkten und von E-Zigaretten. Das Rauchen von Shishas (wie die arabische Wasserpfeife auch genannt wird) hat sich in den vergangenen Jahren in Österreich zum Kult entwickelt. Insbesondere die Zahl der jugendlichen Konsumentinnen und Konsumenten steigt.


Vom Oö. Jugendschutzgesetz 2001 (§ 8 Abs. 1) werden derzeit jene Fälle erfasst, in denen in irgendeiner Form Tabak (im Sinn des Tabakgesetzes) erworben bzw. konsumiert wird. Der alleinige Kauf einer Wasserpfeife ohne entsprechenden Rauchtabak ist nicht unter Tabakwaren zu subsumieren. Die zu verdampfenden Liquide in Wasserpfeifen enthalten vielfach Nikotin. E-Zigaretten sind elektrische oder elektronische Geräte zum Inhalieren verdampfter Flüssigkeit, in der ebenfalls oft Nikotin enthalten ist. Da Nikotin zu einer Aufputschung oder Stimulierung führen kann, könnten diese Produkte ohne Tabak unter § 8 Abs. 4 leg.cit. subsumiert werden, wobei jedoch im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 leg.cit. dies Jugendlichen gänzlich verboten ist, was wiederum zu einer unbefriedigenden Lösung führen würde. Darüber hinaus verlangt § 8 Abs. 4 leg.cit. eine missbräuchliche Verwendung, was im gegebenen Zusammenhang zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann. Es muss daher auch für Nikotin eine klare Regelung getroffen werden.


Alle anderen Formen des Rauchens von Wasserpfeifen und E-Zigaretten (ohne Tabak und Nikotin) fallen derzeit jedenfalls nicht unter das Oö. Jugendschutzgesetz. E-Zigaretten und vergleichbare Produkte (E-Shishas) können ein Einstiegsprodukt in den Tabakkonsum darstellen. Insbesondere die süßen und fruchtigen Aromen sind für Kinder und Jugendliche attraktiv. Junge Menschen können von nikotinfreien Produkten nach und nach auf Produkte mit Nikotin umsteigen. Die elektrischen Zigaretten ahmen echte Tabakprodukte in verharmlosender Form nach. Gerade in der Entwicklungsphase der betroffenen Jugendlichen besteht die Gefahr, dass durch eine vollkommen idente Verhaltensweise wie beim Rauchen von Tabak- oder Nikotinprodukten das Rauchverhalten eingelernt und entsprechende Verhaltensgewohnheiten entwickelt werden. Auch in gesundheitlicher Hinsicht gibt es wissenschaftliche Aussagen, wonach auch nikotinfreie Flüssigkeiten nicht unbedingt harmlos sind, wenn sie - wie bei der Verwendung von elektrischen Zigaretten - über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt inhaliert werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Konsum über längere Zeit zu Reizungen der Atemwege führen kann. Es ist daher auch für diese Produkte ein umfassendes Verbot sowohl zur Suchtprävention als auch aus gesundheitlichen Überlegungen zum Schutz der betroffenen Jugendlichen erforderlich.


Das Verbot des Erwerbs von Wasserpfeifen und E-Zigaretten an sich ist erforderlich, weil solche von Jugendlichen nach den praktischen Erfahrungen ausschließlich zum Zweck des Rauchens erworben werden; eine entsprechende bestimmungsgemäße Verwendung ist aber auf Grund des umfassenden Verbots der Substanzen ohnehin nicht zulässig. Eine gleichlautende Regelung für Pfeifen ist mangels Praxisrelevanz nicht erforderlich.


Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Verbot des Erwerbs und Konsums von Wasserpfeifen, E-Shishas und E-Zigaretten;
  • Anhebung der Altersbegrenzung für bestimmte Glücksspiele von 14 auf 16 Jahre;
  • Aufhebung des § 13 Abs. 5 Z 1.

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