Landesgesetz, mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird (Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014)

Einheitliche Reglegungen zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte

Der Oö. Landtag hat am 3. Juli 2014 mit Beschluss der Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2014 die  Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, in das oberösterreichische Landesrecht umgesetzt. Sie bezweckt die für alle Bundesländer einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte.

Weiterführende Informationen

1. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. 109/2012, im Folgenden kurz "15a-Vereinbarung" genannt, ist am 4. November 2012 in Kraft getreten und muss nun in das oberösterreichische Landesrecht umgesetzt werden. Sie bezweckt die für alle Bundesländer einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte.


Bei der Umsetzung dieser Vereinbarung, die teilweise auch unionsrechtliche Vorgaben mediatisiert, im Regime des Oö. LuftREnTG und der darauf gestützten Verordnungen ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Gegenstand der Vereinbarung ist lediglich die einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte. Ausgeklammert bleiben daher andere umweltschutzrelevante Gesichtspunkte und sicherheitsrechtliche Aspekte. Von der Vereinbarung nicht erfasste Aspekte und Sachverhalte können von den Ländern weiterhin eigenständig geregelt werden. Dies bewirkt insbesondere, dass die Bestimmungen des Abschnitts VII der Vereinbarung betreffend die Anforderungen an Prüfberechtigte nicht uneingeschränkt in das Regelungsregime des Oö. LuftREnTG übernommen werden können, da sich die Abnahme- und die wiederkehrenden Überprüfungen nach dem bestehenden Landesrecht im Interesse der betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auf sämtliche umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Aspekte beziehen. Damit entfallen aber nicht nur zusätzliche Prüftermine, sondern es müssen teilweise auch höhere Anforderungen an die Befähigung zur Durchführung derartiger Prüfungen gestellt werden. Eine uneingeschränkte Anerkennung von Prüfberechtigungen, die in anderen Ländern allein unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung erteilt wurden, kommt daher im Rahmen des Oö. LuftREnTG nicht in Betracht.
  • Art. 1 Abs. 5 der 15a-Vereinbarung bietet die Möglichkeit, einzelne Bestimmungen der Vereinbarung dann nicht zwingend umzusetzen, wenn die betreffenden Anlagen einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Erläuterungen dazu halten ausdrücklich fest, dass damit eine Verpflichtung zur Schaffung von Doppelregelungen vermieden werden soll.

Dies ist im Zusammenhang mit den in der 15a-Vereinbarung als "Blockheizkraftwerke" bezeichneten Stromerzeugungsanlagen, bei denen als Nebenprodukt auch Wärme zur Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung entsteht, von besonderer Bedeutung. Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 des Bundes (ElWOG 2010) regelt zwar selbst unmittelbar keine Genehmigungspflichten, ordnet aber - als Grundsatzgesetz im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG - im § 12 unter der Überschrift "Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung" an, dass die Ausführungsgesetze der Länder jedenfalls entsprechende Bestimmungen festzulegen haben.
Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) bedürfen Stromerzeugungsanlagen grundsätzlich einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die im § 6 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 ausdrücklich genannten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht beziehen sich - abgesehen von der generellen Erheblichkeitsschwelle einer Engpassleistung von bis zu 5 kW - entweder auf Anlagen, die von vornherein keine Blockheizkraftwerke darstellen (wie Wasserkraft- und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW) oder auf Anlagen mit speziellem Einsatzbereich (etwa in Krankenhäusern) oder spezieller Ausgestaltung (wie insbesondere mobile Stromerzeugungsanlagen, die aber den Blockheizkraftwerk-Begriff der 15a-Vereinbarung gar nicht erfüllen). Da aus dem Gesamtzusammenhang der 15a-Vereinbarung nicht erkennbar ist, dass gerade Anlagen mit speziellem Einsatzbereich oder solche mit einer besonders niedrigen Engpassleistung unbedingt neuen landesrechtlichen Regelungen unterworfen werden müssen, wird aus Gründen der Deregulierung auf die Übernahme der diesbezüglichen Bestimmungen der 15a-Vereinbarung verzichtet, zumal die Emissionen dieser Anlagen unter dem Aspekt der Luftreinhaltung ohnehin zu vernachlässigen sind.
Es wird aber ausdrücklich angemerkt, dass Gasmotoren, die Strom erzeugen, im Rahmen des Regelungsregimes des Oö. LuftREnTG jedenfalls auch unter den Begriff der "Sonstigen Gasanlage" fallen und daher im Rahmen der Bestimmungen des § 38 weiterhin als Gasverbrauchseinrichtungen bestimmten Regelungen unterworfen sind. Bei Biogasanlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 5 kW werden diese Regelungen wiederum im Bewilligungsverfahren nach dem Oö. ElWOG 2006 mit angewendet (vgl. dessen § 13 Abs. 2).

  • Nicht alle vom Land Oberösterreich umzusetzenden Vorgaben der 15a-Vereinbarung sollen im Oö. LuftREnTG selbst verankert werden. Entsprechend der bisherigen Systematik werden insbesondere die Bestimmungen über die Typenprüfung - also hinsichtlich der Einhaltbarkeit bestimmter Emissionsgrenzwerte und nunmehr auch der Wirkungsgradanforderungen beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten - im Oö. LuftREnTG selbst eingehend geregelt. Andererseits werden etwa Details über die Zulässigkeit bestimmter Brennstoffe und insbesondere die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte im laufenden Betrieb von Feuerungsanlagen - so wie bisher - im Verordnungsweg präzisiert werden.

2. Die Einfügung des Abs. 7a im § 9 betreffend die generelle Nutzbarkeit von Abwärme aus industriellen Prozessen zur Beheizung von Betriebsgebäuden und die Verlängerung der Prüfintervalle bei automatisch beschickten Pelletsfeuerungen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 20 kW gehen weder auf die 15a-Vereinbarung noch auf unionsrechtliche Vorgaben zurück, sondern sollen praktische Vollzugserfahrungen berücksichtigen.