Landesgesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung einschließlich eines Spekulationsverbots für das Land, die Gemeinden und sonstige öffentliche Rechtsträger (Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz - Oö. FGSVG)

Verankerungen eines allgemeinen Spekulationsverbots , das eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung der betreffenden Rechtsträger sicherstellen soll

Der Oö. Landtag hat am 3. Juli 2014 mit Beschluss des Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetzes unter anderem die Verankerungen eines allgemeinen Spekulationsverbots, das eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung der betreffenden Rechtsträger sicherstellen soll, sowie nähere Regelungen über die zulässigen Finanzgeschäfte und Regelungen über organisatorische Vorkehrungen festgelegt.

Weiterführende Informationen

Gemäß Art. 9 Abs. 5 Oö. Landes-Verfassungsgesetz sind schon derzeit alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zielorientiertem Handeln verpflichtet.


Im Gemeindebereich normiert § 68 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 ausdrücklich, dass das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten ist. Auch die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels haben ihre jeweilige Gebarung an den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten (§§ 39, 57, 61 iVm. 77 der oö. Stadtstatute).


Ziel des vorliegenden Landesgesetzes ist es - in Ergänzung zu den bereits seit 1. April 2012 bestehenden Regelungen für Städte und Gemeinden (vgl. zB die §§ 69a und 83 bis 85 Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie die §§ 58, 58a, 59, 62a und 78 der oö. Stadtstatute und die Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung) - Risiken, die im Rahmen der Finanzgebarung bestimmter öffentlicher Rechtsträger entstehen können, bereits im Vorfeld auszuschließen bzw. zu minimieren. Dabei ist jedenfalls in Bezug auf die Finanzgebarung des Landes selbst festzuhalten, dass diese schon derzeit vollinhaltlich den Anforderungen des vorliegenden Landesgesetzentwurfs entspricht.
Das Landesgesetz regelt die risikoaverse Finanzgebarung für staatliche Einheiten gemäß dem Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, soweit diese in die Regelungszuständigkeit des Landes fallen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ist ab September 2014 das ESVG 2010 an Stelle des bisherigen ESVG 1995 anzuwenden.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen:

  • Die Verankerungen eines allgemeinen Spekulationsverbots (§ 3), das eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung der betreffenden Rechtsträger sicherstellen soll,
  • nähere Regelungen über die zulässigen Finanzgeschäfte (§§ 4 bis 6) sowie
  • Regelungen über organisatorische Vorkehrungen (§§ 7 bis 9).

 

Auf jährliche Berichte der betroffenen Rechtsträger über alle im Vorjahr neu getätigten Finanzgeschäfte und auf einen Bericht über die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte - wie sie noch in der im Vorjahr diskutierten Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung vorgesehen war - wird zur Vermeidung eines nicht unerheblichen bürokratischen Aufwands verzichtet. Wesentlich ist, dass die Regeln über das Spekulationsverbot eingehalten werden. Im Rahmen der allgemeinen Prüfbefugnis des Rechnungshofs, des Landesrechnungshofs und der Landesregierung (als Aufsichtsbehörde) kann die Einhaltung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben ohnehin geprüft werden.

Zur Klärung offener Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: