Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2014

Entfall der Bezirksschulräte; Anpassung an die Rechtslage nach dem Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013

Der Oö. Landtag hat am 12. Juni 2014 mit Beschluss des Oö. Schulrechtsänderungsgesetzes unter anderem festgelegt, dass die Bezirksschulräte mit Ablauf des 31. Juli 2014 als eigenständige Behördeninstanz aufgelassen werden und deren Aufgaben werden - dem Gebot der Bürgernähe und dem Servicegedanken entsprechend - zwar auch weiterhin vor Ort wahrgenommen, nun aber durch Außenstellen des Landesschulrats.

Weiterführende Informationen

 

1. Entfall der Bezirksschulräte:

Mit dem Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, wurde eine Reform bei den Schulbehörden des Bundes in den Ländern eingeleitet. Die Bezirksschulräte werden mit Ablauf des 31. Juli 2014 als eigenständige Behördeninstanz aufgelassen und deren Aufgaben werden - dem Gebot der Bürgernähe und dem Servicegedanken entsprechend - zwar auch weiterhin vor Ort wahrgenommen, nun aber durch Außenstellen des Landesschulrats.
Da das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986, das Oö. Schulzeitgesetz 1976, das Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 und das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz verschiedene Mitwirkungs- und Behördenkompetenzen der Bezirksschulräte vorsehen, sind mit dem Entfall der Bezirksschulräte umfangreiche Änderungen in diesen Landesgesetzen notwendig geworden.
Der Landesschulrat ist mit der Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz per 1. Jänner 2014 nicht mehr Berufungsinstanz; die Angelegenheiten, die bislang von den Bezirksschulräten besorgt wurden, sollen beim Landesschulrat angesiedelt werden. Dabei wird auf die bisherige Zusammensetzung der Sonderbehörden bei den Bezirksschulräten zurückgegriffen, wobei durch den Wegfall der Bezirksschulräte auch die auf dieser Verwaltungsebene eingerichteten Sonderbehörden (Leistungsfeststellungskommission und Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen) neu zu organisieren
sind.
Inhaltliche Änderungen von Regelungen, die nicht die Bezirksschulräte betreffen, werden nicht vorgenommen, sodass sich dieser Gesetzentwurf insoweit auf "redaktionelle Adaptierungen" beschränkt.
Darüber hinaus werden auch die für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen eingerichteten Kommissionen entsprechend angeglichen; an die Stelle derzuständigen Berufsschulinspektorin bzw. des zuständigen Berufsschulinspektors wird auch in diesen Kommissionen die zuständige Landesschulinspektorin bzw. der zuständige Landesschulinspektor treten.

 

2. Anpassung an die Rechtslage nach dem Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz des Bundes regelt grundsätzlich die Zugehörigkeit zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule nach dem Wohnort, bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist der Standort des Lehrbetriebs maßgeblich.
Die berufliche Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, wie sie nach dem Berufsausbildungsgesetz vorgesehen ist, ist bis zum Inkrafttreten des Facharbeiter-
Ausbildungsinitiative-Gesetzes 2013, BGBl. I Nr. 74/2013, im Zuge dessen ua. auch § 13 Abs. 7 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes geändert wurde, unberücksichtigt geblieben.
Über dieses Bundesgesetz wurde nun einerseits eine Klarstellung in der Form herbeigeführt, welche Sprengelzugehörigkeit besteht, wenn Firmensitz (Zentrale) und tatsächliche Ausbildungsstätte örtlich auseinander fallen oder während der Ausbildung mehrere Ausbildungsstätten eines Betriebs durchlaufen werden; andererseits wurden grundsatzgesetzliche Regelungen zur schulischen Ausbildung für Schülerinnen und Schüler mit (überbetrieblichen) Ausbildungsverträgen herbeigeführt.
Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben erfordern nun eine ausführungsgesetzliche Umsetzung im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992.

 

 

3. Laiensenate im Bereich des Lehrerdienstrechts:

Nach der geltenden Rechtslage entscheidet das Landesverwaltungsgericht gemäß § 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz grundsätzlich durch Einzelrichter.
Der Begutachtungsentwurf enthielt in den Angelegenheiten des Lehrerdienstrechts eine Regelung, die für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Einrichtung von Laiensenaten vorsah.
Diese Variante wurde (gegenüber der Variante "Einzelrichter") öffentlich zur Diskussion gestellt.
Allerdings wurde nach der Begutachtung des Gesetzentwurfs auf Grund der vom
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst relevierten kompetenzrechtlichen Bedenken von einer Übernahme dieser Gesetzesbestimmung in die Regierungsvorlage abgesehen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: