Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird (Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2014)

Gewährleistung einer fortdauernden zeitlich limitierten Konzessionsausübung bei Glückspielautomaten 

 

Der Oö. Landtag am 10. April 2014 mit der Novelle des Glücksspielgesetzes die Gewährleistung einer fortdauernden zeitlich limitierten Konzessionsausübung  beschlossen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, wurde festgestellt, dass die im Glücksspielgesetz vorgesehene Haftungsbeschränkung des Konzessionsinhabers gleichheitswidrig war. Die entsprechende Bestimmung ist daher im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 entfallen.

Weiterführende Informationen

Mit dem Abgabenrechtsänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurden auch einige Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG geändert, die mit 15. Dezember 2012 in Kraft getreten sind. Die bundesgesetzlichen Regelungen decken die Fälle ab, dass der Konzessionär auf die Ausübung seiner Bewilligung aus eigenem verzichtet, die behördliche Entscheidung nicht vor Auslaufen einer bestehenden Bewilligung zu Stande kommt oder der Konzessionsbescheid in Folge der Behebung nachträglich wieder wegfällt. Mit der Novelle des Glücksspielgesetzes soll eine fortdauernde zeitlich limitierte Konzessionsausübung gewährleistet werden.

 
Im Sinn einer harmonisierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern sollen ähnliche, den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten angepasste Regelungen auch in das Oö. Glücksspielautomatengesetz aufgenommen werden.

 
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September 2011, G 34/10, wurde festgestellt, dass die im Glücksspielgesetz vorgesehene Haftungsbeschränkung des Konzessionsinhabers gleichheitswidrig war. Die entsprechende Bestimmung soll daher im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 entfallen. Auch im Oö. Glücksspielautomatengesetz ist eine derartige Haftungsbeschränkung enthalten, die entfallen soll.