Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014

Landesgesetz, mit dem die Oö. Landtagswahlordnung, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; (Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014)

Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Landesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Behörde betreffend die Eintragung und Streichung von Personen in die und aus den Wählerverzeichnissen und Wählerevidenzen und  sonstige notwendige Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

 

Der Oö. Landtag hat am 10. April 2014 das Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014 beschlossen.  Die weitgehende Abschaffung der administrativen Instanzenzüge mit Einführung der Verwaltungsgerichte hätte zur Folge, dass für alle wahlrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch für Verfahren betreffend die Eintragung und Streichung von Personen in die und aus den Wählerverzeichnissen und Wählerevidenzen, der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Auf Grund der durch das Sessions-System des Verfassungsgerichtshofs bedingten Verfahrensdauer wäre jedoch nicht sichergestellt, dass rechtzeitig vor einer Wahl eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegen würde, sodass der Bundesverfassungsgesetzgeber mit BGBl. I Nr. 115/2013 für diese Fälle die Einrichtung eines Rechtszugs an die Verwaltungsgerichte ermöglichte. Von dieser Möglichkeit wird durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014 Gebrauch gemacht. Darüber hinaus werden in den wahlrechtlichen Bestimmungen auf Landesebene sonstige, allgemein notwendige Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgenommen.

Weiterführende Informationen

Die Verfassungsrechtslage ab 1. Jänner 2014 kennt infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, - mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde - keine administrativen Instanzenzüge mehr. Vielmehr kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden. Ausgenommen sind davon jene Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören (Art. 130 Abs. 5 B-VG).

 
Für alle wahlrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch Verfahren betreffend die Eintragung und Streichung von Personen in die und aus den Wählerverzeichnissen und Wählerevidenzen, wäre demnach gemäß Art. 141 B-VG ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig. Auf Grund der durch das Sessions-System des Verfassungsgerichtshofs bedingten Verfahrensdauer wäre jedoch nicht sichergestellt, dass rechtzeitig vor einer Wahl eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegen würde, sodass der Bundesverfassungsgesetzgeber mit BGBl. I Nr. 115/2013 für diese Fälle die Einrichtung eines Rechtszugs an die Verwaltungsgerichte ermöglichte.

 
Von dieser Möglichkeit wurde auf bundesgesetzlicher Ebene Gebrauch gemacht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 115/2013 wurde zum einen in den wahlrechtlichen Bestimmungen das Wort "Einspruch" durch das Wort "Berichtigungsantrag" ersetzt, um zu verdeutlichen, dass Wählerevidenzen und Wählerverzeichnisse keine individuell konkreten Normen mit Bescheidcharakter sowie ein "Berichtigungsantrag" kein Rechtsmittel an eine Wahlbehörde darstellen. Zum anderen wurde mit Blick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts anstelle des Wortes "Berufung" das Wort "Beschwerde" eingeführt.

 
Von dieser bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung einen Rechtszug an die Verwaltungsgerichte vorzusehen, soll auch in den wahlrechtlichen Bestimmungen des Landes Gebrauch gemacht werden, wobei - im Sinn der Einheitlichkeit - die neue Terminologie (Berichtigungsantrag anstelle Einspruch) so wie auf Bundesebene nur im Zusammenhang mit Wählerverzeichnissen bzw. Stimmlisten eingeführt werden soll; nicht jedoch hinsichtlich Einsprüchen gegen das Wahlergebnis.

 
Um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Wahl eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegt, hat das Landesverwaltungsgericht binnen kurzer Frist in der Sache selbst zu entscheiden. Aus demselben Grund erweist sich die Festlegung einer von § 7 Abs. 4 VwGVG verkürzten Beschwerdefrist als erforderlich iSd. Art. 136 Abs. 2 B-VG.
Darüber hinaus werden in den wahlrechtlichen Bestimmungen auf Landesebene allgemein notwendige Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgenommen. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf den Entfall des § 25 Abs. 5 Oö. Landtagswahlordnung, § 22 Abs. 4 Oö. Kommunalwahlordnung sowie § 18 Abs. 5 Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz, die infolge der geänderten Zuständigkeiten Schwierigkeiten im Vollzug mit sich bringen würden.