Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014)

Vereinfachungen der internen Verwaltungsprozesse und eine Reduzierung der bewilligungspflichtigen Vorhaben
Der Oö. Landtag am 13. März 2014 mit der  Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 umfassende Änderungen beschlossen, die Anpassungen und die Erfahrungen im Vollzug aber teilweise auch einen Ausgleich für festgestellte Defizite mit sich bringen. Darüber hinaus wurde eine Reihe von Vorschlägen im Rahmen des Oö. Reformprojekts legistisch umgesetzt.

Weiterführende Informationen

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Verweis auf völkerrechtliche Übereinkommen und Konventionen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
  • Ergänzung der Begriffsbestimmungen
  • Entfall von bewilligungspflichtigen Vorhaben zugunsten von anzeigepflichtigen Vorhaben
  • Ergänzung der bewilligungspflichtigen Vorhaben
  • Entfall der Anzeigepflicht für bestimmte Bauvorhaben, sofern deren Auswirkungen unbedeutend sind
  • Entfall der Bewilligungspflicht für Maßnahmen der Naturschutzbehörde bzw. über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben
  • Ergänzung der Eingriffe in den Naturhaushalt im Gewässerschutzbereich
  • Ermöglichung der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen für bestimmte bewilligungspflichtige Vorhaben
  • Vereinfachung des Verordnungserlassungsverfahrens durch Ermöglichung einer elektronischen Einsichtnahme in Planungsunterlagen und Modifizierungen des Verfahrensablaufs bei geringfügigen Verordnungsänderungen
  • Ergänzung der Entschädigungsbestimmungen
  • Konkretisierung der vorzulegenden Antragsunterlagen
  • Ermöglichung der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht
  • Ermächtigung der Landesregierung zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten des Naturschutzbuchs als erstem Schritt zur Umstellung auf ein digitales Naturschutzbuch
  • Neuregelung der Behördenzuständigkeit bei bezirksüberschreitenden Vorhaben
  • Ergänzung der Regelungen über das Betreten von Grundstücken
  • Ergänzung der Strafbestimmungen
  • Gesetzliche Verankerung des Oö. Landschaftsentwicklungsfonds

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