Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2014)

Anerkennung des Sachkundeausweises


Der Oö. Landtag hat am 23. Jänner 2014 mit Beschluss einer Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 im Einklang mit den anderen Bundesländern - entsprechende unmittelbare Anerkennung von dem Sachkundeausweis Bescheinigungen anderer Bundesländern festgelegt. Außerdem wurden die Ausbildungserfordernisse an den nicht-beruflichen außerlandwirtschaftlichen Bereich angeglichen.

Weiterführende Informationen

Entsprechend einem ausdrücklichen Wunsch der Landesagrarreferentenkonferenz soll - im Einklang mit den anderen Bundesländern - eine unmittelbare Anerkennung von dem Sachkundeausweis gemäß § 17 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 entsprechenden Bescheinigungen anderer Bundesländer vorgesehen werden.


Insbesondere im Grünland, aber auch vereinzelt in anderen Bereichen werden vielfach Pflanzenschutzmittel für die Einzelpflanzenbehandlung verwendet. Dabei kommen tragbare Rückenspritzen, Spritzlanzen oder Dochtgeräte zum Einsatz. Die ausgebrachten Mengen an Pflanzenschutzmitteln sind gegenüber einem flächenhaften Einsatz deutlich reduziert. Viele Produkte haben Aufwandmengen im Grammbereich.
Insbesondere im Grünland nehmen viele Betriebe im Rahmen des ÖPUL 2007 an der Maßnahme "Verzicht von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerfutterflächen und Grünland" teil. Die Anwendung von Produkten zur Einzelpflanzen(Punkt)behandlung ist jedoch erlaubt. Da diese Maßnahme sehr zeitintensiv und das Zeitfenster zur Punktbekämpfung eher klein ist, sind oft viele Personen notwendig. Nur so ist es möglich, dass eine Maßnahme dieser Art auch Wirkung zeigt. In der Praxis helfen bei der Durchführung dieser Maßnahme oft Familienmitglieder. Die Anwendung der Produkte erfolgt hier im nicht-beruflichen Bereich.
Da die Art der Anwendung jener im nichtberuflichen außerlandwirtschaftlichen Bereich entspricht, ist es daher angebracht, auch die Ausbildungserfordernisse an den nicht-beruflichen außerlandwirtschaftlichen Bereich anzugleichen.

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