Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert und ein Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Oö. KJHG) erlassen wird

Neue Bestimmungen, womit die Zielgruppen des Gestzes Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen sowie Familien sind

 

Der Oö. Landtag am 5. Dezember 2013 das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Oö. KJHG) beschlossen. Aufgrund des geltenden Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) werden damit nähere Ausführungen zu Zielgruppen der  Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen sowie Familien getroffen.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat eine gänzliche Neuregelung des - bisher so bezeichneten - Jugendwohlfahrtsrechts durch das seit 1. Mai 2013 geltende Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, vorgenommen, das hinsichtlich dessen 1. Teils (Grundsatzbestimmungen) vom Landesgesetzgeber durch Erlassung eines Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 näher auszuführen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass der vom Bund den Ländern gemäß § 46 B-KJHG 2013 für die Jahre 2013 und 2014 gewährte Zweckzuschuss für die Umsetzung des sog. "Vier-Augen-Prinzips" - für Oberösterreich: jährlich 688.350 Euro - für 2013 nur dann zusteht, wenn das jeweilige Landesausführungsgesetz bis spätestens 31. Dezember 2013 in Kraft tritt (§ 46 Abs. 3 B-KJHG 2013).


Durch die Änderung des Titels des Bundesgrundsatzgesetzes, womit auch eine Angleichung an die Begrifflichkeiten des deutschsprachigen Auslands angestrebt wurde, sollte unterstrichen werden, dass die Zielgruppen des Gesetzes Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen sowie Familien sind, und die Kinder- und Jugendhilfe nicht nur auf die Zeit rund um die Geburt sowie das Jugendalter beschränkt ist.


Als wesentliche Ziele des Gesetzes nennen die Erläuterungen zum B-KJHG 2013 Folgendes:

  • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen;
  • Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen;
  • Konkretisierung der Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Verbesserung des Schutzes von personenbezogenen Daten.


Diese Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:Einführung eines Abschnitts betreffend die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

  • Neuformulierung der Mitteilungspflichten bei vermuteten Kindeswohlgefährdungen (die sich
    allerdings im 2. Teil - unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht - [§ 37 B-KJHG 2013]
    befinden, im Rahmen dieses Landesgesetzes daher nicht näher auszuführen sind);
  • genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen und
  • detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und
    Datenschutz.


Die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sollen nun durch diesen Gesetzentwurf näher ausgeführt werden, gleichzeitig soll mit Inkrafttreten des Gesetzes das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (Oö. JWG 1991), LGBl. Nr. 111/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2013, in Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz - Oö. KJHG umbenannt werden.


Damit sollen bewährte Instrumente und Regelungen aus dem Oö. JWG 1991 (ebenso wie dessen grundsätzliche strukturelle Gliederung) beibehalten werden.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind anzuführen:

  • Neufassung des Abschnitts über die sozialen Dienste;
  • Zusammenfassung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung in einem eigenen Abschnitt.


Die Umsetzung dieser im Wesentlichen durch die Bestimmungen des B-KJHG 2013 vorgegebenen Normen im vorliegenden Gesetzentwurf stellt einen ersten Schritt zur Schaffung eines zeitgemäßen und zukunftsorientierten gesetzlichen Rahmens für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe dar. Weitere Anpassungen an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben sowie eine Weiterentwicklung des Landesgesetzes insgesamt werden in Aussicht genommen.


Die sukzessive Einengung des Handlungsauftrags der Kinder- und Jugendhilfe auf Situationen der Kindeswohlgefährdung, in denen der Schaden für Kinder oder Jugendliche oft bereits eingetreten ist, ist mitverantwortlich für anhaltend hohe Steigerungsraten bei den Fallzahlen und Kosten der Erziehungshilfe, die kaum mehr zu bewältigende Belastung der Sozialarbeiter/-innen auf den Jugendämtern sowie für ein verzerrtes Bild von den Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Öffentlichkeit.


Um dieser Dynamik entgegenzuwirken, sind in einem zweiten Schritt Rahmenbedingungen zum gezielten Einsatz sekundärpräventiver Hilfen im Einzelfall zu erarbeiten. Die fachliche, politische, organisatorische und finanzielle Klärung dieser Rahmenbedingungen setzt einen Beteiligungsprozess voraus, der den eng begrenzten zeitlichen Rahmen der Ausführungsgesetzgebung im Rahmen des gegenständlichen Gesetzes sprengen würde.