Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (2. Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2013)

Ausführungsbestimmungen aufgrund der Änderungen der grundsatzgestzlichen Bestimmungen

Der Oö. Landtag hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Änderungen der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen im Landarbeitsgesetz 1984, im Gleichbehandlungsgesetz sowie im Behinderteneinstellungsgesetz in der Landarbeitsordnung 1989 ausgeführt.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat mit BGBl. I Nr. 4/2013, 67/2013, 107/2013, 138/2013 und 157/2013 ua. auch grundsatzgesetzliche Bestimmungen im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geändert. Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Bundes sind nun im Rahmen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 auszuführen.


Mit BGBl. I Nr. 4/2013 wurde die Befristung der Zulässigkeit zur Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aus dem System der "Abfertigung Alt" in das betriebliche Vorsorgekassensystem aufgehoben und eine Dauerregelung geschaffen. Die in der Oö. Landarbeitsordnung 1989 umzusetzende Änderung entspricht der Aufhebung des § 47 Abs. 5 Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Damit sollen auch in Zukunft häufigere Wechsel in die "Abfertigung Neu" ermöglicht werden.


Mit BGBl. I Nr. 67/2013 wurde auf Bundesebene die Möglichkeit der Bildungsteilzeit vorgesehen. Die Bildungsteilzeit soll eine Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.


Mit BGBl. I Nr. 107/2013 wurden Verbesserungen zur effektiveren Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. legistische Klarstellungen vorgenommen.


Mit BGBl. I Nr. 138/2013 wurden auf Bundesebene Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen getroffen. Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen wurden die Instrumente der Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit geschaffen.


Mit BGBl. I Nr. 157/2013 wurde der Beendigungsgrund der vorzeitigen positiven Ablegung der Facharbeiterprüfung beim Lehrverhältnis in das LAG aufgenommen.

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